Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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und die bisher bestandenen Sportel-Normen für die bei dem Schöppenstuhle, den 
Fakultäten und den übrigen akademischen Behörden zu Jena, ingleichen bei den 
„Spezial-Kommissaren in Ablösungs= und Grundstückszusammenlegungs-Sachen“ 
vorkommenden Geschäfte. 
Die Sporteln und Gebühren in gerichtlichen Strafsachen werden nach der, 
der Strafprozeßordnung beigefügten Gebühren-Taxe liquddirt. 
Anmerkung. Wo in diesem Gesetze von Untersuchungssachen die Rede ist, sind darunter 
diejenigen zu verstehen, auf welche die Strafprozeßordnung und die derselben beigefügte 
Gebühren-Taxe nicht anzuwenden ist. 
Die vor dem 1. Jonuar 1866 den Zahlungspflichtigen bereits zugestellten Liquidatio- 
nen sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu beurtheilen. 
§. 2. 
Gegenwärtiges Gesetz erstreckt sich namentlich nicht: 
1) auf die auf Orts-Statut beruhenden Entrichtungen an Gemeindekassen (z. B. 
für die Aufnahme zum Bürger, Schutz= und Flur-Genossen); 
auf Gebühren der Geistlichkeit in Tauf-, Trauungs-, Beicht= Begräbniß- 
Fällen 2c. (Jura stolae); 
3) auf Schulgelder und andere Entrichtungen der Schüler; 
4) auf die allgemeinen oder örtlichen Abgaben an Almosen= und Waisen-In- 
stituts-Kassen (siehe übrigens §. 73.); 
5) auf Stätte-, Buden= und andere Jahrmarkts= oder Wochenmarkts-Gebühren; 
6) auf die Aich-Gebühren; 
7) auf die durch besondere Gesetze oder Verordnungen bestimmten Prämien für 
die Entdeckung und Anzeige der Uebertretung gesetzlicher Vorschriften. 
Hinsichtlich aller dieser Leistungen verbleibt es vielmehr da, wo solche und 
inwieweit sie rechtmäßig bestehen, bei den bisherigen Normen. 
Anmerkung. Erbgebühren, welche früherhin Amts und Gerichts-Diener an einigen Orten be- 
zogen und alle dergleichen hier und da sonst noch vorgekommene Bezüge der Gerichtsbeam- 
ten, Bürgermeister und Gerichtsschöffen dürfen ferner nicht erhoben werden; es wäre denn, 
daß die genannten Personen solche nicht als Sportel, sondern erweislich in Folge einer 
dem vormaligen Gerichtsinhaber zustehenden grundherrlichen Berechtigung erheben. 
§. 3. 
Die Entrichtungen in Gerichts= und Verwaltungs-Sachen theilen sich 
A. in Sporteln, welche der Sportelkasse der betroffenen Behörde zufallen, und 
B. in Separat-Gebühren, welche in besonderen Fällen für bestimmte einzelne 
Personen liquidirt werden. 
Anmerkung zu A. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Entrichtungen der Sportel- 
kasse verbleiben oder von dieser an eine andere Kasse abzuliefern sind. 
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