Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Anmerkung zu B. Verdiente Separat-Gebühren sind nach deren Eingang den Bezugsberech- 
tigten, auch wenn sie nicht mehr bei der betreffenden Behörde angestellt sind, bezüglich deren 
Erben abzugewähren. 
Wo eine Fixirung des Beamteten hinsichtlich der Separat= Gebühren Statt findet, werden 
dieselben zur Sportelkosse berechnet. 
S. 4. 
Sporteln werden nur liqudirt bei den Departements des Staats-Ministeriums, 
dem Kirchenrathe, den Justiz-Behörden, den Bergämtern, der General-Ablösungs- 
Kommission, der Immediat-Kommission für das katholische Kirchen= und Schul- 
wesen, den Bezirks-Direktoren und Gemeindevorständen. 
S. 5. 
Die Sportel-Pflichtigkeit ist bei allen gerichtlichen Geschäften Regel; in 
allen Verwaltungs angelegenheiten hingegen Ausnahme. 
S. 6. 
Demnach find alle bei den Justiz-Kollegien oder bei den Untergerichten als 
solchen vorkommende Ausfertigungen und Niederschriften dem Sportel-Ansatze unter- 
worfen, ausgenommen: 
1) diejenigen Angelegenheiten der Großherzoglichen Familie, die weder 
— — 
prozessnalisch verhandelt werden, noch die Erwerbung, Belastung oder Ver- 
äußerung von Grundstücken oder sonstige Privat-Verträge betreffen; 
alle Angelegenheiten des Großherzoglichen Kron-, Staats= und Kam- 
mer-Fiskus, insoweit nicht einer anderen Person die Kosten zur Last fallen; 
alle Verhandlungen, welche nicht das Privat-Interesse einzelner Personen, 
Gemeinden, Anstalten oder Körperschaften, sondern lediglich den öffentli- 
chen Dienst des Staates oder der Kirche betreffen, einschlüssig der- 
jenigen, welche die Bewahrung etatsmäßigen Diensteinkommens und die Ein- 
sendung deponirter Gelder an die Haupt-Staatskasse oder deren Zurückfor- 
derung, sowie derjenigen, welche die zur Sicherung der Depositen angeordnete 
Offizial-Maßregel der „Außerkurssetzung“ deponirter auf den Inhaber 
lautender Obligationen (§.S. 14, 100 des Gesetzes über die Verwaltung 
öffentlicher Depositen vom 12. Febrnuar 1840) und überhaupt die „Wie- 
derinkurssetzung“ auf den Inhaber lautender Großherzoglicher Staats- 
Obligationen, ingleichen die Amortisation verloren gegangener, auf den In- 
haber lautender, vom Großherzoglichen Fiskus zu vertretender Schuldur- 
kunden und zugehöriger Talons, endlich die gerichtlichen Anerkennungszeug- 
nisse zu den dem Fiskus auszustellenden Bescheinigungen der Staatsgläubiger 
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