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Anmerkung zu B. Verdiente Separat-Gebühren sind nach deren Eingang den Bezugsberech-
tigten, auch wenn sie nicht mehr bei der betreffenden Behörde angestellt sind, bezüglich deren
Erben abzugewähren.
Wo eine Fixirung des Beamteten hinsichtlich der Separat= Gebühren Statt findet, werden
dieselben zur Sportelkosse berechnet.
S. 4.
Sporteln werden nur liqudirt bei den Departements des Staats-Ministeriums,
dem Kirchenrathe, den Justiz-Behörden, den Bergämtern, der General-Ablösungs-
Kommission, der Immediat-Kommission für das katholische Kirchen= und Schul-
wesen, den Bezirks-Direktoren und Gemeindevorständen.
S. 5.
Die Sportel-Pflichtigkeit ist bei allen gerichtlichen Geschäften Regel; in
allen Verwaltungs angelegenheiten hingegen Ausnahme.
S. 6.
Demnach find alle bei den Justiz-Kollegien oder bei den Untergerichten als
solchen vorkommende Ausfertigungen und Niederschriften dem Sportel-Ansatze unter-
worfen, ausgenommen:
1) diejenigen Angelegenheiten der Großherzoglichen Familie, die weder
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prozessnalisch verhandelt werden, noch die Erwerbung, Belastung oder Ver-
äußerung von Grundstücken oder sonstige Privat-Verträge betreffen;
alle Angelegenheiten des Großherzoglichen Kron-, Staats= und Kam-
mer-Fiskus, insoweit nicht einer anderen Person die Kosten zur Last fallen;
alle Verhandlungen, welche nicht das Privat-Interesse einzelner Personen,
Gemeinden, Anstalten oder Körperschaften, sondern lediglich den öffentli-
chen Dienst des Staates oder der Kirche betreffen, einschlüssig der-
jenigen, welche die Bewahrung etatsmäßigen Diensteinkommens und die Ein-
sendung deponirter Gelder an die Haupt-Staatskasse oder deren Zurückfor-
derung, sowie derjenigen, welche die zur Sicherung der Depositen angeordnete
Offizial-Maßregel der „Außerkurssetzung“ deponirter auf den Inhaber
lautender Obligationen (§.S. 14, 100 des Gesetzes über die Verwaltung
öffentlicher Depositen vom 12. Febrnuar 1840) und überhaupt die „Wie-
derinkurssetzung“ auf den Inhaber lautender Großherzoglicher Staats-
Obligationen, ingleichen die Amortisation verloren gegangener, auf den In-
haber lautender, vom Großherzoglichen Fiskus zu vertretender Schuldur-
kunden und zugehöriger Talons, endlich die gerichtlichen Anerkennungszeug-
nisse zu den dem Fiskus auszustellenden Bescheinigungen der Staatsgläubiger
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