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über den Empfang bezüglich Rückempfang von Geldern oder Werthspapieren,
zum Gegenstande haben;
alle mit Großherzoglichen Landeskassen, mit Kirchen, Pfarreien, Schulen
und milden Stiftungen abgeschlossene Pacht-, Mieth-, Dienst-, und Arbeits-
Verträge (siehe übrigens §.§. 101 S. IV und 115 Ziffer 4), ingleichen
Angelegenheiten, welche die Bestellung von Kautionen aller Art für den
Fiskus Seitens der in einem öffentlichen Dienst= oder Pacht= oder ei-
nem anderen Vertrags-Verhältnisse zu demselben stehenden Personen, be-
züglich Seitens der Ehefrauen derselben, endlich die Kautionen der Rech-
nungsführer der Kirchen, Pfarreien, Schulen und milden Stiftungen, bezüg-
lich deren Ehefrauen, sowie die Aufhebung oder Rückgewähr aller dieser
Kautionen zum Gegenstande haben (siehe §. 55, Anmerkung 3);
alle Verhandlungen, welche auf den Erwerb von Grundstücken durch Ge-
meinden zu öffentlichen Straßen sich beziehen, sofern diese Straßen nach
dem Ausspruche des Staats-Ministeriums nicht bloß im örtlichen Interesse,
sondern zugleich im Interesse des Staates gebaut werden;
alle Erinnerungen au eine rückständige Berichtserstattung oder Beschlußfas-
sung und alle Verfügungen zu Herbeiführung derselben, dafern nicht einer
säumigen Privat-Person oder Behörde die Kosten aufzuerlegen sind;
Kostenerlaß= und Kostenstundungs-Angelegenheiten. Verfügungen hingegen
zu Beitreibung von Kosten sind nicht sportelfrei, diejenigen ausgenommen,
welche bei Untergerichten zu Einhebung von Liquidationen der Oberbehörde
entstehen. Aber auch hier erstreckt sich die Sportelfreiheit nicht auf Aus-
pfändungs= und Subhastations-Kosten;
Untersuchungssachen, deren Kosten dem Staate zur Last fallen, oder die in
Folge von Staatsverträgen kostenfrei sind;
alle Niederschriften über die jährlichen Nachfragen hinsichtlich der Erhaltung
des Vermögensrestandes und der Erziehung von Bevormundeten, an deren
Vermögen ein Nießbrauchsrecht Statt findet;
alle Verhandlungen und Ausfertigungen — nur die Beendigung der Vor-
mundschaft ausgenommen (§. 66) — welche die obervormundschaftliche Auf-
sicht über Minderjährige, Geisteskranke, oder sonst wegen Gebrechen Bevor-
mundete betreffen, deren Vermögensabwurf für den Einzelnen jährlich funf-
zehn Thaler nicht übersteigt.
Beträgt ein solcher Vermögensabwurf zwar über funfzehn, aber
nicht über funfzig Thaler jährlich, so tritt nur die Haälfte des Sportel-
Ansatzes ein.