Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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gekommenen einzelnen Niederschriften und Ausfertigungen nebst den Schreibgebüh- 
ren für die etwa schon mundirt gewesene Ausfertigung zu berechnen sind, jedoch 
niemals über drei Viertheile des Aversional -Satzes hinaus. 
S. 10. 
Die Sportelsätze sind entweder: 
A feststehende, für bestimmte Geschäftsgattungen, ohne Rücksicht auf den gegen- 
ständlichen Werth, Klassen-Taxen (§. 20 bis §. 22), oder 
B. steigende, nach Verhältniß des Werthes der Gegenstände, Werths-Taxen 
G. 23 bis §. 74). 
§. 11. 
Alle Sportelsätze umfassen, wo nicht etwas Anderes ausdrücklich bestimmt ist, 
die Schreibgebühr mit. Sie gelten, dafern sie nicht bloß nach der Seitenzahl be- 
stimmt sind, nur vom ersten Blatte der fraglichen Niederschrift oder Ausferti- 
zung, und wird jede dritte oder weitere Seite mit fünf Groschen liquddirt. 
In Fällen aber, wo eine Aversional-Sportel Statt findet (§.8. 22, 23, 
32, 36, 37, 44, 58, 62, 67, 72) fällt jede Rücksicht auf die Seitenzahl weg, 
nur mit Ansnahme der §.S. 12, 44, 58, Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 und §. 62 
à — d vorkommenden Bestimmungen. 
§. 12. 
Wird eine und dieselbe Urkunde mehrfach ausgefertigt, so tritt der vorschrifts- 
mäßige Sportelsatz nur für das erste Exemplar ein. Bei den übrigen Exempla- 
ren wird für das erste Blatt zehn Groschen und für jede weitere Seite ein 
Groschen gerechnet, niemals jedoch mehr als für das erste Exemplar. 
Der Betrag der für das Haupt-Exemplar liquidirten Sportel muß auf dem 
ersten Bogen der anderen Exemplare von der Behörde angemerkt werden. 
Enthält hingegen eine und dieselbe Urkunde mehrere dem Sportelansatze un- 
terworfene Geschäfte, so muß für jedes derselben der geeignete Ansatz berechnet 
werden, dafern das Gegentheil nicht im Gesetze ausdrücklich bestimmt ist. 
Gleichlautende Ausfertigungen, die keine Urkunden sind, aber an verschiedene 
Personen ergehen, z. B. Ladungen, Benachrichtigungen, werden jede besonders 
liquidirt, wenn schon nur ein Entwurf verfaßt war. 
S. 13. 
So oft der Geldbetrag eines der Werths-Taxe unterworfenen, an sich 
schätzbaren Gegenstandes aus den Verhandlungen selbst nichl llar hervorgeht, sind
	        
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