Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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messen der Behörde (§.8. 185 ff. des Berggesetzes) von dieser Bestimmung 
abgesehen werden (cf# §. 14 am C.); 
der Werth eines Klagegegenstandes wird bei Erkenntnissen oder Bergleichen 
in erster Instanz nach der eingeklagten Hauptforderung bemessen, und Zin- 
sen, Früchte, Schäden, Kosten u. s. w. werden nur insoweit berücksichtigt, 
als sie selbstständiger Gegenstaud der Verhandlungen sind. Dabei kommen 
etwaige Gegenleistungen des Klägers nicht in Betracht. Geringfügigkeit, 
Minderwichtigkeit oder Wichtigkeit des Gegenstandes wird auch hinsichtlich 
der Sportel lediglich nach den Prozeß-Gesetzen bemessen. Jedoch ist ein 
Prozeß= Gegenstand, der nach diesen Gesetzen an sich unter die wichtigen ge- 
bört, nicht schon darum in Bezug auf die Sportel für minderwichtig zu 
achten, weil er nach besonderer gesetzlicher Bestimmung, ohne Rücksicht auf 
seinen Werth, nach den Regeln des Verfahrens in minderwichtigen Rechts- 
angelegenheiten verhandelt werden soll, z. B. §. 266 der Wechselordnung 
vom 20. April 1819, §. 18 des Gesetzes über Ernährungsverträge vom 
26. April 1833, §. 1 des Prozeß-Gesetzes vom 28. Mai 1857. Auch 
eine Verabredung der Parteien, dem Verfahren für minderwichtige Rechts- 
sachen sich zu unterwerfen, hat auf den Ansatz der Sporteln und Gebühren 
keinen Einfluß, wenn der Gegenstand wichtig oder unschätzbar ist; 
in Konkurs-Prozessen richtet sich die Taxe der Lokations= und Distributions- 
Bescheide erster Instanz oder bezüglich des Gesammtvergleiches nach dem 
Gesammtbetrage der Aktiv-Masse. Bei Erkenntnissen über ein- 
zelne Ansprüche an die Konkurs-Masse richtet sich die Sportel nach 
dem Betrage dieser Ansprüche, insoweit dieser nicht etwa den Betrag der 
noch verfügbaren Aktiv-Masse übersteigt; 
wird der Rechtsstreit gerade über den Werth einer Sache geführt, so giebt 
erst die Entscheidung über diesen Werth die Norm für den Sportel-Ansatz. 
Kommt es aber bei einem solchen Rechtsstreite gar nicht bis zur Ent- 
scheidung, oder läßt der Streitgegenstand überhaupt, seiner Natur nach, eine 
bestimmte Schätzung nicht zu, so wird, jedoch auch hier bloß zum Behufe 
des Sportel-Ansatzes, nach Maßgabe der Umstände ein gewisser Geldanschlag 
vom Gerichte festgesetzt; 
wenn es sich von jährlichen, auf Lebensdauer oder auf eine bestimmte Reihe 
von Jahren abzureichenden Leistungen handelt, so ist die Sportel im letzten 
Falle nach der Summe sämmtlicher Leistungen, im ersten Falle aber nach 
der wahrscheinlichen Lebensdauer der betheiligten Person auf dem Grunde 
folgender Stufenleiter zu normiren:
	        
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