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Bei allen Ansätzen, welche nach der Menge der Gegenstände je für bestimmte
Summen gegeben sind, z. B. für je 20 Acker, Ruthen, Items, Aktenblatt, Tha-
ler, wird das angefangene Quantum für voll gerechnet, sofern das Gesetz etwas
Anderes ausdrücklich nicht festsetzt.
So oft Bruchpfennige hervortreten, sind solche ganz wegzulassen.
Wo bingegen in gegenwärtigem Gesetze für eine und dieselbe obrigkeitliche
Handlung ein höchster und ein niedrigster Ansatz ohne nähere Beschränkung
vorkommt, ist es der betroffenen Behörde überlassen, den angemessensten Ansatz in-
nerhalb jener Grenze pflichtmäßig zu bestimmen.
Sind fünf Thaler die äußerste Grenze, so darf diese Bestimmung nur nach
ganzen oder halben Thalern, sind fünfundzwanzig Thaler die dußerste Grenze, so
darf sie nur nach ganzen Thalern und darüber hinaus nur nach Zwischensätzen
von fünf Thalern getroffen werden.
Wo aber zwei verschiedene Ansätze durch „oder“ bezeichnet sind, beschränkt
sich jenes Ermessen der Behörde bloß auf die Wahl zwischen beiden, ohne Zuläs-
sigkeit eines mittleren Ansatzes.
§. 16.
Wo die Ansätze der Sporteln oder Gebühren sich nach Stunden des Weges
oder des Geschäftes bestimmen, sind nicht volle Stunden überall nur als halbe,
weniger als halbe Stunden aber bei Wegen oder Geschäften über eine Stunde
gar nicht zu rechnen. 6
S. 17.
In allen Fällen, in welchen dem Ansatze eine offenbare Unrichtigkeit zu
Grunde liegt, ingleichen wegen Niederschlagung der Kosten für nichtige oder völlig
unnütze Handlungen, ist die höhere Behörde von Amtswegen einzuschreiten eben so
berechtigt als verpflichtet.
Wird insbesondere ein Erkenntniß oder das demselben vorhergegangene Ver-
fahren dergestalt aufgehoben, daß das eine oder das andere in derselben In-
stanz später wiederholt werden muß, so sind die durch das unzeitige Erkenntniß
oder das vergebliche Verfahren veranlaßten Kosten niederzuschlagen.
Dagegen tritt die Niederschlagung der Kosten für nichtige Handlungen in
dem Falle nicht ein, wo die Nichtigkeit darauf beruht, daß Jemand sich fälschlich
für den Vertreter des eigentlichen Streittheiles ausgegeben, oder daß falsche oder
verfälschte Urkunden, bestochene oder sonst falsche Zeugen oder Sachverständige ge-
braucht, ein Eid wissentlich oder leichtsinnig gegen die Wahrheit geschworen oder
der Richter bestochen worden wäre. Die Bestimmung im §. 22 des Gesetzes vom
31. Mai 1817, daß die Kosten niederzuschlagen seyen, wenn das Anbringen un-
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