Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Bei allen Ansätzen, welche nach der Menge der Gegenstände je für bestimmte 
Summen gegeben sind, z. B. für je 20 Acker, Ruthen, Items, Aktenblatt, Tha- 
ler, wird das angefangene Quantum für voll gerechnet, sofern das Gesetz etwas 
Anderes ausdrücklich nicht festsetzt. 
So oft Bruchpfennige hervortreten, sind solche ganz wegzulassen. 
Wo bingegen in gegenwärtigem Gesetze für eine und dieselbe obrigkeitliche 
Handlung ein höchster und ein niedrigster Ansatz ohne nähere Beschränkung 
vorkommt, ist es der betroffenen Behörde überlassen, den angemessensten Ansatz in- 
nerhalb jener Grenze pflichtmäßig zu bestimmen. 
Sind fünf Thaler die äußerste Grenze, so darf diese Bestimmung nur nach 
ganzen oder halben Thalern, sind fünfundzwanzig Thaler die dußerste Grenze, so 
darf sie nur nach ganzen Thalern und darüber hinaus nur nach Zwischensätzen 
von fünf Thalern getroffen werden. 
Wo aber zwei verschiedene Ansätze durch „oder“ bezeichnet sind, beschränkt 
sich jenes Ermessen der Behörde bloß auf die Wahl zwischen beiden, ohne Zuläs- 
sigkeit eines mittleren Ansatzes. 
§. 16. 
Wo die Ansätze der Sporteln oder Gebühren sich nach Stunden des Weges 
oder des Geschäftes bestimmen, sind nicht volle Stunden überall nur als halbe, 
weniger als halbe Stunden aber bei Wegen oder Geschäften über eine Stunde 
gar nicht zu rechnen. 6 
S. 17. 
In allen Fällen, in welchen dem Ansatze eine offenbare Unrichtigkeit zu 
Grunde liegt, ingleichen wegen Niederschlagung der Kosten für nichtige oder völlig 
unnütze Handlungen, ist die höhere Behörde von Amtswegen einzuschreiten eben so 
berechtigt als verpflichtet. 
Wird insbesondere ein Erkenntniß oder das demselben vorhergegangene Ver- 
fahren dergestalt aufgehoben, daß das eine oder das andere in derselben In- 
stanz später wiederholt werden muß, so sind die durch das unzeitige Erkenntniß 
oder das vergebliche Verfahren veranlaßten Kosten niederzuschlagen. 
Dagegen tritt die Niederschlagung der Kosten für nichtige Handlungen in 
dem Falle nicht ein, wo die Nichtigkeit darauf beruht, daß Jemand sich fälschlich 
für den Vertreter des eigentlichen Streittheiles ausgegeben, oder daß falsche oder 
verfälschte Urkunden, bestochene oder sonst falsche Zeugen oder Sachverständige ge- 
braucht, ein Eid wissentlich oder leichtsinnig gegen die Wahrheit geschworen oder 
der Richter bestochen worden wäre. Die Bestimmung im §. 22 des Gesetzes vom 
31. Mai 1817, daß die Kosten niederzuschlagen seyen, wenn das Anbringen un- 
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