Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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deutlich oder unschlüssig ist, und deßhalb die Klage in der angebrachten Maße vom 
Richter verworfen werden muß, ist auf die von dem Gerichte selbst aufgenommenen 
Klagen beschränkt. 
S. 18. 
Niemals darf für irgend eine amtliche Handlung Etwas gefordert werden, 
für die sich nicht im gegenwärtigen Gesetze ein bestimmter Ansatz nach unzweifel- 
haftem Wortverstande findet. 
Ausdehnung der vorgeschriebenen Ansätze auf andere ähnliche Fälle ist durch- 
aus verboten und nie soll eine Observanz dafür angeführt werden dürfen. 
S. 19. 
Die Entscheidung etwa entstehender Zweifel über den Sinn des Gesetzes im 
Wege doktrinärer Interpretation steht dem Staats-Ministerium zu, und ist das 
Ergebniß, sofern dieses im Interesse einer gleichmäßigen Anwendung des Gesetzes 
sachgemäß erscheint, durch das Regierungs-Blatt zu veröffentlichen. 
Zweiter Abschnitt. 
Von der Klassen-Taxe. 
I. Bestimmungen für Justiz-Gegenstände. 
§. 20. 
1) Alle Registraturen und Protokolle, hinsichtlich deren kein höherer Ansatz aus- 
drücklich vorgeschrieben ist, für jede Seite (§. 9). — Thlr. 5 Gr. 
Insinuations-Registraturen sind durchgehends frei. 
Anmerkung. 
a) Wenn mehrere demselben Zahlungspflichtigen zur Last fallende Zeugen= oder andere 
Vernehmungen unmittelbar hintereinander folgen, so werden dieselben nur als ein fortlau- 
fendes Protokoll angesetzt; 
b) geschieht die Eröffnung eines Erkenntnisses in Untersuchungssachen, wodurch eine Strafe 
oder Koslengeltung ausgesprochen wird, in einem Protokolle mehreren Verurtheilten zu- 
gleich: so wird für jeden der letzteren 5 Groschen angesetzt, ohne Rücksicht auf die Sei- 
tenzahl der Niederschrift; 
I) Personal-Beschreibungen werden wie Registraturen liguidirt, ingleichen alle Niederschriften, 
welche dem Protokolle in Form von schriftlichen Aufsätzen als Beilagen angefügt werden, 
z. B. Inventarien. 
2) Protokolle über Aufnahme und Hinterlegung, einschlüssig der Hinterlegungs- 
scheine, « 
a)einerletztwilligenVerfügnng..... 1 bis 2 Thlr. 
b) eines Nachtrages dau. J 15 Sgr. bis 1 „ 
3) Protokolle über bloße Hinterlegung einer lebtwilizen 
Verfügunng — „ 1 „
	        
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