18) Unmittelbare landesfürstliche Reskripte, die in Gnaden-
sachen Etwas gewähren
19) Randbeschlüsse, welche bloß vorgelegt werden
Anmerkung. Sbistl. ausgefertigte Randbeschlüsse sind wie Aus-
fertigungen (Nr. 7, 8 dieses Paragraphen) zu liquidiren.
Alle übrige Randbeschlüsse sind frei.
20) Randzeugnisse (siehe jedoch §. 6 Ziffer 3) .
21) Zeugnisse, Erlaubnißscheine und Bescheinigungen
jedoch für ein PKelogmitions-Zeugniß e oder eine dieses
vertretende Registratur
Die Niederschrift einer Bitte um ein geugniß
oder einen Erlaubnißschein — wenn anders eine solche
Niederschrift erst nöthig — wird wie eine Registratur
liquidirt.
Anmerkung. Hinsichtlich der Hypotheken-Scheine siehe §. 56.
22) Jede Eintragung in das Handels-Register mit Ein-
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schluß der dieselbe vorbereitenden Verhandlungen und
Beschlüsse, sowie mit Einschluß der im Artikel 13 des
Handelsgesetzbuches vorgeschriebenen öffentlichen Be-
kanntmachung, mit Ausschluß jedoch aller durch die
Einleitung des im §. 8 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbluche vom 18. August 1862 geordneten
Zwangsverfahrens veranlaßten gerichtlichen Geschäfte
und der Ausfertigung der nach §. 21 der Auefüh-
rungsverordnung vom 16. Ottober 1862 auf Ver-
langen zu ertheilenden Zeugnisse, außer den Verlägen,
je nach dem Umfange der Mühewaltung und der Grohe
des Handelsgeschäftes . .
bis
Für jeden Eintrag in das Dissidenten= oder Civilstands-
Register außer den übrigen erwachsenden Ansätzen (§. 6
des Gesetzes vom 10. Februar 1864) .
Gerichtliche Bestätigung von Verträgen oder Ur—
kunden, welche der Werths-Taxe nicht unterliegen, z. B.
Eheberedungen, aeiniindihhaftungen. Emancipationen, An-
kindungen (Adoptionen)
bis
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