Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

18) Unmittelbare landesfürstliche Reskripte, die in Gnaden- 
sachen Etwas gewähren 
19) Randbeschlüsse, welche bloß vorgelegt werden 
Anmerkung. Sbistl. ausgefertigte Randbeschlüsse sind wie Aus- 
fertigungen (Nr. 7, 8 dieses Paragraphen) zu liquidiren. 
Alle übrige Randbeschlüsse sind frei. 
20) Randzeugnisse (siehe jedoch §. 6 Ziffer 3) . 
21) Zeugnisse, Erlaubnißscheine und Bescheinigungen 
jedoch für ein PKelogmitions-Zeugniß e oder eine dieses 
vertretende Registratur 
Die Niederschrift einer Bitte um ein geugniß 
oder einen Erlaubnißschein — wenn anders eine solche 
Niederschrift erst nöthig — wird wie eine Registratur 
liquidirt. 
Anmerkung. Hinsichtlich der Hypotheken-Scheine siehe §. 56. 
22) Jede Eintragung in das Handels-Register mit Ein- 
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) 
schluß der dieselbe vorbereitenden Verhandlungen und 
Beschlüsse, sowie mit Einschluß der im Artikel 13 des 
Handelsgesetzbuches vorgeschriebenen öffentlichen Be- 
kanntmachung, mit Ausschluß jedoch aller durch die 
Einleitung des im §. 8 des Einführungsgesetzes zum 
Handelsgesetzbluche vom 18. August 1862 geordneten 
Zwangsverfahrens veranlaßten gerichtlichen Geschäfte 
und der Ausfertigung der nach §. 21 der Auefüh- 
rungsverordnung vom 16. Ottober 1862 auf Ver- 
langen zu ertheilenden Zeugnisse, außer den Verlägen, 
je nach dem Umfange der Mühewaltung und der Grohe 
des Handelsgeschäftes . . 
bis 
Für jeden Eintrag in das Dissidenten= oder Civilstands- 
Register außer den übrigen erwachsenden Ansätzen (§. 6 
des Gesetzes vom 10. Februar 1864) . 
Gerichtliche Bestätigung von Verträgen oder Ur— 
kunden, welche der Werths-Taxe nicht unterliegen, z. B. 
Eheberedungen, aeiniindihhaftungen. Emancipationen, An- 
kindungen (Adoptionen) 
bis 
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