Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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25) Gerichtliche Errichtung oder Aufsetzung von Ver- 
trägen, welche der Werths-Taxe nicht Anterliezen, fur 
jede Seite der Niederschrift 
Anmerkung zu Nr. 24 und Nr. 25. 
a) Diesen Ansätzen unterliegen auch Ernährungs-Verträge, inso- 
weit die abzugebenden Immobilien nicht unter dem den Vertrag 
bestätigenden Gerichte des Wohnortes liegen, indem außerdem 
nur die Uebereignungs-Sportel eintritt; 
b) wird über den errichteten Vertrag die Ausfertigung einer beson- 
deren Urkunde verlangt, so ist sie nach Nr. 7 und Nr. 8 dieses 
Paragraphen zu liquidiren. 
— Thlr. 10 Gr. 
II. Bestimmungen für Verwaltungsgegenstände. 
g. 21. 
1) Alle Registraturen und Protokolle, für jede Seite 
Insinuations-Registraturen sind durchgehends frei. 
Anmerkung. Die Bestimmungen im §. 20 Nr. 1, Anmerkung 8, 
b und c gelten auch hier. 
2) Jedes erste Blatt einer von öffentlichen Behörden er- 
gehenden Ausfertigung einschlüssig der Berichte, Um- 
läufe, Eidesformeln u. s. w., falls kein höherer oder 
niedrigerer Ansatz ausdrücklich vorgeschrieben ist 
3) Jede dritte oder folgende Seite einer Ausfertigung 
4) Abschriften, die bei öffentlichen Behörden gefertigt 
werden, jede Seite (§. 9) tinschlüssig der Bergleichunge- 
gebühr . 
und bei gebrochenen Bogen . 
Extrakte, die wörtlich aus einer andern Schrift ent- 
nommen werden, und die über eine Seite betragenden 
Akten-Verzeichnisse werden ebenso angesetzt; außerdem 
aber sind letztere frei, sowohl in der Urschrift als im 
Duplikate, und erstere wie Ausfertigungen zu liqui- 
diren (Nr. 2, 3 dieses Paragraphen). 
Abschriften von ganz alten, mühsam zu lesenden 
Urkunden 
für jede Seite. ... 
und bei gebrochenem Bogen für jede Seite ... 
— Thlr. 
2½ 
28 
1½/ 
Gr. 
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11 
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