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25) Gerichtliche Errichtung oder Aufsetzung von Ver-
trägen, welche der Werths-Taxe nicht Anterliezen, fur
jede Seite der Niederschrift
Anmerkung zu Nr. 24 und Nr. 25.
a) Diesen Ansätzen unterliegen auch Ernährungs-Verträge, inso-
weit die abzugebenden Immobilien nicht unter dem den Vertrag
bestätigenden Gerichte des Wohnortes liegen, indem außerdem
nur die Uebereignungs-Sportel eintritt;
b) wird über den errichteten Vertrag die Ausfertigung einer beson-
deren Urkunde verlangt, so ist sie nach Nr. 7 und Nr. 8 dieses
Paragraphen zu liquidiren.
— Thlr. 10 Gr.
II. Bestimmungen für Verwaltungsgegenstände.
g. 21.
1) Alle Registraturen und Protokolle, für jede Seite
Insinuations-Registraturen sind durchgehends frei.
Anmerkung. Die Bestimmungen im §. 20 Nr. 1, Anmerkung 8,
b und c gelten auch hier.
2) Jedes erste Blatt einer von öffentlichen Behörden er-
gehenden Ausfertigung einschlüssig der Berichte, Um-
läufe, Eidesformeln u. s. w., falls kein höherer oder
niedrigerer Ansatz ausdrücklich vorgeschrieben ist
3) Jede dritte oder folgende Seite einer Ausfertigung
4) Abschriften, die bei öffentlichen Behörden gefertigt
werden, jede Seite (§. 9) tinschlüssig der Bergleichunge-
gebühr .
und bei gebrochenen Bogen .
Extrakte, die wörtlich aus einer andern Schrift ent-
nommen werden, und die über eine Seite betragenden
Akten-Verzeichnisse werden ebenso angesetzt; außerdem
aber sind letztere frei, sowohl in der Urschrift als im
Duplikate, und erstere wie Ausfertigungen zu liqui-
diren (Nr. 2, 3 dieses Paragraphen).
Abschriften von ganz alten, mühsam zu lesenden
Urkunden
für jede Seite. ...
und bei gebrochenem Bogen für jede Seite ...
— Thlr.
2½
28
1½/
Gr.
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7!7
11
77