Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

B. Förmliche Rechtsstreitigkeiten. 
Civil-Prozesse. 
§. 24. 
Für einen förmlichen Rechtsstreit ist jede Sache zu halten, die durch 
Klage oder durch eine die Einleitung summarischen Prozesses bezweckende Implora- 
tion angebracht wird, oder doch im Laufe der Verhandlungen in ein prozessualisches 
Verfahren übergeht. 
§. 25. 
Verfügungen und Verhandlungen in Konkurs= und Segauestrations= Sachen, 
welche blos die Ermittelung, Sicherung und Verwaltung der Debit-Masse betreffen, 
oder welche vor Eröffnung des Konkurses zur Ermittelung des Passiv-Standes und 
zur Abwendung des Konkurs-Prozesses vorkommen, sind lediglich nach der Klassen- 
Taxe (§. 20) zu liquidiren; gerichtlich verfolgte Ansprüche gegen Masseschuldner 
aber als so viel einzelne förmliche Rechtsstreite. 
8. 26. 
1) Niederschreibungen mündlich angebrachter Klagen und Liquidationen im 
Konkurse, für jede Seite: 
in wichtigen Sicheen ⅛ — Thlr. 15 Gr. 
in minderwichtien —„ 10 „ 
in geringfügigen — „ 5 „ 
2) Alle andere Registraturen und ** sir sdeè Seite: 
in wichtigen Sachen .. —,,5,, 
mmmderwtchttgen..........—,,4,, 
in geringfügigen . — „ 2„ 
Anmerkung. Die Feststellung einer Schuldberechnuns (Constitutio 
liquidi) wird wie eine Registratur angesetzt. 
3) Abschriften, für jede Seite (s. 90) — , 1 „ 
und bei gebrochenem Bogen — „ ¾ „ 
4) Beglaubigung von Abschriften und Extrakten, die icht 
über einen Bogen füllen — „ 3 „ 
für jeden ganz oder theilweis beschriebenen weiteren Bogen — „ 1 „ 
5) Berichte, ohne Rücksicht auf Seitenzahl: 
in wichtigen Sachen . . — 1565 
in minderwichtigenn. „ 10 „ 
in geringfügigen ——„,„ 5 „
	        
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