bis zu 500 Thlr. einschlüsing. 8 Thlr. —Gr.
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von da an für jedes volle 1000 Thlr. noch 1 „ — „
b) bei unschätzbaren Klaggegenständen,
aa) Zwischen= und Kontumazial-Erkenntnisse 3 „ —,„
bis 6 „ — „
bb) Enderkenntnise .. 4 „ —„
bis 12 „ — „
II. Für ein Erkenntniß ohne vorgängiges rechtliches Gehör des
Gegentheiles nur ein Viertheil dieser Ansätze, jedoch nicht
über 4 Thaler.
Anmerkung zu I. C.
1) Das vereinigte Produktions- und Reproduktions-Erkenntniß ist stets nur wie ein Zwischen-
erkenntniß zu liquidiren. So oft das Produktions= und Reproduktions-Erkennmiß mit dem
Enderkenntnisse vereinigt werden kann, findet nur der Ansatz für letzteres Statt.
2) Gemischte, theils interlokutorische, theils defiritive Erkenntnisse sind wie Enderkenntnisse an-
zusetzen. 6
3) Jedes Erkenntniß über einen Incident-Punkt, z. B. durch Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand, wegen Versäumniß des Sachwalters, ist mit der Hälfte des Ansatzes für ein
Zwischenerkenntniß zu liquidiren.
4) In Konkursen sind Lokations= und förmliche Distributions-Erkenntnisse — sofern letztere
der Entscheidung noch streitiger Punkte wegen sich nöthig machen — immer wie Ender-
kenntnisse zu taxiren.
5) Ein in erster Instanz in einer wichtigen Sache gesprochenes Enderkenntniß, welches in
höherer Instanz in ein Zwischenerkenniniß verwandelt wird, ist nur als Zwischenerkenntniß
zu liquidiren und das zuviel Bezahlte zurückzugeben.
6) Werden mehrere in getrennten Akten verhandelte Prozesse durch ein Erkenntniß entschieden,
so ist für jeden einzelnen Prozeß die Sportel anzusetzen. Die alsdann zu den ein-
zelnen Akten erforderlichen Abschriften oder Ausfertigungen sind sportelfrei.
Anmerkung zu I. A. B. C.
1) Die Erkenntniß= Sportel tritt auch dann ein, wenn das erkennende Gericht an sich nicht
zuständig war, sondern dieses erst durch freiwillige Unterwerfung der Parteien
(Prorogation) geworden ist; ingleichen, wenn in Folge eines Kompromisses der Por-
teien das geordnete Verfahren nicht Statt gefunden hat.
2) Nach den vorstehenden Bestimmungen werden auch die erstinstanzlichen Entscheidungen über
Nichtigkeitsklagen bei dem Appellations-Gerichte und den Kreisgerichten (§.8. 12 und 18
des Gesetzes vom 15. März 1850) liquidirt.