Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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oder zweiter Instanz in der Sache ein, womit alsdann alle in derselben Instanz 
oder in demselben Abschnitte des Prozesses vorhergegangene Niederschriften und Aus- 
fertigungen bezahlt sind, nur mit Ausnahme der in dem vorigen Paragraphen be- 
sonders bezeichneten. Hierher gehört auch der Fall, wenn ein Vergleichsvorschlag 
erst nach dem Termine definitiv angenommen wird. 
Auf die Vergleichssumme wird bei Bestimmung dieser Vergleichs-Sportel 
keine Rücksicht genommen, außer bei Vergleichen mit einzelnen Konkurs-Gläubigern, 
wo die Sportel nach dem Gesammtbetrage der Vergleichssumme auszuwerfen und, 
wenn alsdann noch ein Erkenntniß zu fällen bleibt, die Erkenntniß-Sportel nach 
dem Betrage der noch übrigen Aktiv-Masse anzusetzen ist (§. 13 Nr. 8). 
§. 34. 
Wird durch einen gerichtlichen Vergleich die Sache nicht völlig beigelegt, son- 
dern nur ein Erkenntniß erspart, z. B. wenn im ersten Termine sogleich auf das 
Beweisverfahren oder auf ein Liquidations = Verfahren kompromittirt wird, so findet 
die Hälfte des Ansatzes für ein Zwischen erkenntniß Statt, womit ebenfalls die 
in diesem Prozeß= Abschnitte vorausgegangenen Handlungen, soweit sie nicht im 
§. 32 besonders ausgenommen, bezahlt sind. 
§. 35. 
Bei gerichtlichen Vergleichen, die nur die Purifikation eines Erkenntnisses be- 
treffen, ingleichen wenn vor Abfassung des Erkenntnisses ein außergerichtlicher 
Vergleich, die Zurücknahme der Klage oder des Rechtsmittels oder aber die Be- 
friedigung des Klägers angezeigt wird, ferner wenn die Klage ohne vorherigen 
Termin verworfen oder gleich im Rechts-Termine ohne Weiteres zugestanden und 
nur über die Leistung des Eingeklagten nähere Bestimmung getroffen wird, — in al- 
len diesen Fällen finden bloß die in dem §. 26 bestimmten Ansätze Statt und es 
fallen alsdann auch die in dem §. 91 geordneten Separat-Gebühren weg. 
Wird ein Schuldenwesen vor Erlassung der Ediktalien gerichtlich verglichen, 
so sind die dießfallsigen Verhandlungen lediglich nach §. 20 zu liquidiren. 
S. 36. 
14) In der Ober-Appellations-Instanz, sowie da, wo 
in zweiter Instanz die Akten zum auswärtigen Spruche 
versendet werden, haben die Parteien, außer den Urthels- 
Taxen, welche auswärtige Spruch-Kollegien oder das 
Ober-Appellations-Gericht selbst ansetzen, noch zu ent- 
richten 2 Thlr. — Gr.
	        
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