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oder zweiter Instanz in der Sache ein, womit alsdann alle in derselben Instanz
oder in demselben Abschnitte des Prozesses vorhergegangene Niederschriften und Aus-
fertigungen bezahlt sind, nur mit Ausnahme der in dem vorigen Paragraphen be-
sonders bezeichneten. Hierher gehört auch der Fall, wenn ein Vergleichsvorschlag
erst nach dem Termine definitiv angenommen wird.
Auf die Vergleichssumme wird bei Bestimmung dieser Vergleichs-Sportel
keine Rücksicht genommen, außer bei Vergleichen mit einzelnen Konkurs-Gläubigern,
wo die Sportel nach dem Gesammtbetrage der Vergleichssumme auszuwerfen und,
wenn alsdann noch ein Erkenntniß zu fällen bleibt, die Erkenntniß-Sportel nach
dem Betrage der noch übrigen Aktiv-Masse anzusetzen ist (§. 13 Nr. 8).
§. 34.
Wird durch einen gerichtlichen Vergleich die Sache nicht völlig beigelegt, son-
dern nur ein Erkenntniß erspart, z. B. wenn im ersten Termine sogleich auf das
Beweisverfahren oder auf ein Liquidations = Verfahren kompromittirt wird, so findet
die Hälfte des Ansatzes für ein Zwischen erkenntniß Statt, womit ebenfalls die
in diesem Prozeß= Abschnitte vorausgegangenen Handlungen, soweit sie nicht im
§. 32 besonders ausgenommen, bezahlt sind.
§. 35.
Bei gerichtlichen Vergleichen, die nur die Purifikation eines Erkenntnisses be-
treffen, ingleichen wenn vor Abfassung des Erkenntnisses ein außergerichtlicher
Vergleich, die Zurücknahme der Klage oder des Rechtsmittels oder aber die Be-
friedigung des Klägers angezeigt wird, ferner wenn die Klage ohne vorherigen
Termin verworfen oder gleich im Rechts-Termine ohne Weiteres zugestanden und
nur über die Leistung des Eingeklagten nähere Bestimmung getroffen wird, — in al-
len diesen Fällen finden bloß die in dem §. 26 bestimmten Ansätze Statt und es
fallen alsdann auch die in dem §. 91 geordneten Separat-Gebühren weg.
Wird ein Schuldenwesen vor Erlassung der Ediktalien gerichtlich verglichen,
so sind die dießfallsigen Verhandlungen lediglich nach §. 20 zu liquidiren.
S. 36.
14) In der Ober-Appellations-Instanz, sowie da, wo
in zweiter Instanz die Akten zum auswärtigen Spruche
versendet werden, haben die Parteien, außer den Urthels-
Taxen, welche auswärtige Spruch-Kollegien oder das
Ober-Appellations-Gericht selbst ansetzen, noch zu ent-
richten 2 Thlr. — Gr.