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in Folge der ehelichen Gütergemeinschaft ein (vgl. 8. 42), so ist nur die
Hälfte dieses Ansatzes zu liquidiren.
Anmerkung 1. Diejenigen Verhandlungen, welche vorausgehen müssen, ehe es zur Angabe
der Theilung oder zur Erbantretung und zum Nachsuchen um die Erbzuschreibung kommt,
z. B. Testaments-Erössaung, Vormundschafts-Bestellung, Auflagen an die Gesammtheit der
Erben, Vergleichs= und Veräußerungs-Dekrete 2c., ingleichen Dismembrationen und Na-
lural-Theilungen einzelner Grundstücke, bleiben der geeigneten Klassen= und bezüglich
Werths-Taxe unterworfen.
Bei Zwangsentäußerungen sind die der Uebereignung vorangehenden Expro-
priations-Verhandlungen über die Abtretung und Entschädigung nach der Klassen -= Taxe zu
liquidiren, vorbehältlich der Sportel-Freiheit des Staats-Fiskus, welche auch bei Ex-
propriationen für denselben eintritt (F. 6, Ziffer 2).
Anmerkung 2. Ebenso finden, wenn die Beslätigung in mehreren Exemplaren ausgefertigt
(§. 12) oder auf Erfordern beglaubigte Abschrift des Vertrages rc. ertheilt wird (§. 20,
Nr. 10), die dießfallsigen besonderen Ansätze Stott.
Loosbriesfe sind jedoch niemals wie mehrere Exemplare eines und desselben Ver-
trages, sondern — da sie nur diejenigen Erbtheile, welche dem einen oder dem anderen
Interessenten zufallen, zu enthalten brauchen — wie so viele besondere Urkunden anzusehen
(§. 12 am Schlusse).
Anmerkung 3. Wird der gewöhnliche Gang des Konfirmations= oder bezüglich Versteigerungs-
Geschäftes durch Protestationen oder durch andere prozessualische Zwischenakte unterbrochen,
oder machen sich überhaupt gerichtliche Nebenhandlungen vor oder nach der Konfirmation
nöthig, z. B. Berechnung und Abgewährung des Kaufgeldes an den Verkäufer oder an
den Schuldner, Empfangnahme von Erstehungsgeldern nach Ertheilung des Zuschlagscheines
u. s. w.: so trelen für solche ebenfalls die geeigneten Ansätze (g. 20 oder bezüglich §. 26)
ein, sowie auch, falls es gar nicht zur Konfirmation oder zum Zuschlage kommt, oder letz-
terer durch Vergleich, Einlösung 2c. rückgängig wird, für alle schon vor sich gegangene,
darauf bezügliche gerichtliche Handlungen; jedoch darf der Gesammtbetrag für letztere den
Konfirmations-Ansatz nie Übersteigen. Für eine Nebenhandlung ist alles zu achten, was
nicht das Konfirmations-Geschäft selbst betrifft, z. B. Verzichte der Real-Berechtigten auf
ihre hypothekarischen Rechte. Nur für die Verzichte der Ehefrauen soll dabei nichts li-
quidirt werden.
In Subhastations-Angelegenheiten sind diese Ansätze, je nachdem der Gegenstand nicht
über 100 Thlr. taxirt ist, oder aber einen höheren Werth hat, nach §. 26 zu bemessen
(vgl. §. 88 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in minderwichtigen bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten vom 31. Mai 1817). Bei Ritter= oder anderen geschlossenen Gütern
tritt für das etwa schon gefertigte Anschlags= (Taxations-) Instrument noch hinzu:
wenn das Gut über 10.000 Thlr. bis 25,000 Thlr. taxirt ist 5 Thlr. — Gr.
wenn es höher bis zu 50,000 Thlr. taxirt ist 8 „ — „
darüber hinnss 10 „ — „
S. 45.
In Fällen, in welchen inländische Grundstücke, die unter verschiedenen Ge-
richtsbarkeiten liegen, zusammen verkauft, vertauscht oder vererbt werden (§. 41,
Nr. 4), hat bloß diejenige Behörde, unter welcher der Hauptgegenstand belegen
oder eventuell diejenige, bei welcher die Konfirmation zuerst nachgesucht worden,
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