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S. 48.
Für die Vormerkung anderer Rechte, welche der Bemerkäng im Hypotheken-
Buche bedürfen, dafern dieselbe nicht schon in der Sportel für Bestellung oder
Uebertragung eines solchen Rechtes (§. 40, S. 44, Nr. 4 und Nr. 5) begriffen ist,
1) bei Eigenthumsansprüchen, wie für die Vormerkung eines Pfandrechtes
(§. 47) die Hälfte der Sportel für Eintragung einer Hypothek.
Kommt es aber in der Folge zur wirklichen Uebereignung, so ist diese
Sportel an der Konfirmations-Sportel (S. 40 fg.) aufzurechnen;
2) bei FideikommißVerhältnissen,
a) für die Vormerkung eines Fideikommisses Ein Prozent;
wenn jedoch nur einmalige Substitution in Frage ist, so findet
für die Vormerkung des fideikommissarischen Anspruches nur die Be-
stimmung bei Nr. 1 Anwendung,
b) für Vormerkung eines Successions-Berechtigten ein Zehntel Prozent.
3) Für die Eintragung der Beschränkung einer Verfügungsbefugniß einzelner
Eigenthümer innerhalb einer Handelsgesellschaft (§.§. 25, 27 der Ausfüh-
rungsverordnung vom 16. Oktober 1862 zum Hamdelsgesetzbuche) 5 Gr.
bis 1 Thlr.
S. 49.
Bei Anlegung und Fortführung von Real-Hypotheken-Büchern sind für die
erste Eintragung eines jeden Gegenstandes, welcher ein besonderes Blatt erhält,
nach Verschiedenheit des Gegenstandes die im §. 108, Nr. 1 bestimmten Ansätze
von dem eingetragenen Eigenthümer zu entrichten, welche den mit Anlegung des
Hppotheken-Buches beschäftigten Beamteten als Kommissions-Gebühren zukommen.
Wird ein Folium im Hypotheken-Buche für eine Berechtigung angelegt,
so treten dafür die Ansätze im §. 108, Nr. 1, b ein.
Diese Ansätze — §. 108, Nr. 1, b — finden auch für Eintragung einer
„Veränderung hinsichtlich des Gegen standes“ als Kommissions-Gebühren
für den Buchführer Statt und sind hierbei nach dem Werthe zu bestimmen, um
welchen der Gegenstand des Foliums sich erhöht oder vermindert.
§. 50.
Für Eintragung eines Privilegiums in das Rezister über die allge-
meinen Vorzugsrechte ein Zebntel Vrozent! der dadurch W* Forderung,
mindestens aber 5 G#
bei unbestimmten Sumhmen 10l Er- bis 5 Thlr.
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