Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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8. 51. 
Für die Vormerkung eines solchen Privilegiums die Hälfte vorstehender 
Ansätze, welche bei späterer Eintragung an der Sportel für letztere aufzurechnen ist. 
§. 52. 
Hppotheken und Privilegien, welche ohne Ausfertigung einer Urkunde einge- 
tragen werden, ingleichen die Pfandscheine für Darlehen aus Kirchen-Aerarien, 
Pfarrei= und Schul-Fonds (§. 6, Nr. 13), so lange sie die Summe von 100 
Thalern nicht übersteigen, unterliegen uur der Hälfte vorstehender Ansätze in den 
§.S. 46 und 50. 
§. 53. 
Für die Uebertragung einer Hypothek oder eines Pri- 
vilegiums auf einen anderen Gläubiger: ein Viertheil der 
Sportel für die Eintragung, mindestens aber . 
und für die Bemerkung einer sonstigen Veränderung: Einen 
Groschen von iedem 100 baler der Schult, mindestens 
abeer .. .... 
§.54. 
Für die Erneuerung der Eintragung oder Vormerkung 
einer Hypothek oder eines Eigenthumsanspruches: die Hälfte 
des Ansatzes für Eintragung oder Vormerkung, mindestens jedoch 
wenn sie aber bei Gelegenheit einer anderen Einzeichnung er- 
folgt, nicht über ......... 
Anmerkung zu 8.8. 53, 54. Erfolgt die Erneuerung der Hypo- 
thek in Folge einer Uebertragung derselben, so wird nur die 
letztere liquddirt. 
S. 55. 
1) Für Löschung einer eingetragenen oder vorgemerkten 
Hypothek, wenn die zu loschende Summe nicht über 
100 Thlr. betrüäüt 
bis 1000 Thlr. einschlüssig 
von jedem weiteren, vollen oder nur angefangenen 
1000 Thlr. noch ...... 
und bei unbestimmter Summe .. 
bis 
— Thlr. 
5 Gr. 
10 
1
	        
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