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8. 51.
Für die Vormerkung eines solchen Privilegiums die Hälfte vorstehender
Ansätze, welche bei späterer Eintragung an der Sportel für letztere aufzurechnen ist.
§. 52.
Hppotheken und Privilegien, welche ohne Ausfertigung einer Urkunde einge-
tragen werden, ingleichen die Pfandscheine für Darlehen aus Kirchen-Aerarien,
Pfarrei= und Schul-Fonds (§. 6, Nr. 13), so lange sie die Summe von 100
Thalern nicht übersteigen, unterliegen uur der Hälfte vorstehender Ansätze in den
§.S. 46 und 50.
§. 53.
Für die Uebertragung einer Hypothek oder eines Pri-
vilegiums auf einen anderen Gläubiger: ein Viertheil der
Sportel für die Eintragung, mindestens aber .
und für die Bemerkung einer sonstigen Veränderung: Einen
Groschen von iedem 100 baler der Schult, mindestens
abeer .. ....
§.54.
Für die Erneuerung der Eintragung oder Vormerkung
einer Hypothek oder eines Eigenthumsanspruches: die Hälfte
des Ansatzes für Eintragung oder Vormerkung, mindestens jedoch
wenn sie aber bei Gelegenheit einer anderen Einzeichnung er-
folgt, nicht über .........
Anmerkung zu 8.8. 53, 54. Erfolgt die Erneuerung der Hypo-
thek in Folge einer Uebertragung derselben, so wird nur die
letztere liquddirt.
S. 55.
1) Für Löschung einer eingetragenen oder vorgemerkten
Hypothek, wenn die zu loschende Summe nicht über
100 Thlr. betrüäüt
bis 1000 Thlr. einschlüssig
von jedem weiteren, vollen oder nur angefangenen
1000 Thlr. noch ......
und bei unbestimmter Summe ..
bis
— Thlr.
5 Gr.
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