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G. Vergleichs= und Veräußerungs-Dekrete.
g. 65.
Das obrigkeitliche Dekret, wodurch Vergleiche oder Veräußerungen oder andere
Verträge gemehmiget werden, welche zu ihrer Gültigkeit dieses Dekretes nothwen-
dig bedürfen, z. B. bei Pflegebefohlenen, wenn der Gezenstan beträgt:
bis zu 50 28 einschüsfig .... — Thlr. 5 Gr.
?. 1½ 100 77 7“ eun%i 10 »
»» 300 t- 7“ ub“6 15 7
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darüber hinaus 4 „ — „
und wenn der Gegenstand zu Geld nicht anschlagbar ist — „ 10 „
bis 2
Bei Vergleichs-Dekreten richtet sich der Ansatz nach der Größe des Anspruches,
nicht nach der Vergleichssumme, und die neben dem Dekrete vorkommenden Nieder-=
schriften und Ausfertigungen sind nach der Klassen-Taxe besonders zu ligquidiren,
soweit nicht die in dem §. 6, Nr. 10 bestimmte Sportel-Freiheit eintritt.
Ob das Dekret ausgefertiget oder nur zu den Akten ertheilt wird, ist gleichwiel.
Wenn bei dem Gegenstande des Vergleiches Bevormundete nur theilweise in-
teressirt sind, so richtet sich die Sportel bloß nach dem Betrage ihres Antheiles,
und wenn das Dekret für mehrere Bevormundete zu ertheilen ist, so muß Jedem
derselben sein Antheil nach Verhältniß seiner Betheiligung ausgeworfen, dabei aber
auf die völlige oder theilweise Sportel-Freiheit eines jeden (8. 6, Nr. 10, §. 7,
Nr. 2 a) Rücksicht genommen werden.
Anmerkung. Ausgenommen sind die Dekrete über Vermögensbestandtheile der Gemeinden,
Kirchen, Pfarreien, Schulen und Stiftungen (8. 7, Nr. 2 a). Betrifft die Ausfertigung,
worin dos Dekret ausgesprochen wird, noch einen andern Gegenstand, so wird der dafür
geeignete Sportel-Satz hinzugerechnet (§. 12 al. 2).
HI. Beendigung der Vormundschaft.
S. 66.
Für die gerichtliche Aufhebung einer Vormundschaft,
wenn das verwaltete Vermögen bei Beendigung der
Vormundschaft nicht übersteigt
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