einer anderen, landecherrlicher Genehmigun g betürsen-
den Stiftung 5
bis 100
Anmerkung. Fromme und gemeinniltzige Stiftunge n sind von dieser
Sportel frei.
4) Abolitionen 5
tie 100
5) Straferlasse und Strafverwandlungen mit Vorbehalt der
etwaigen Geldsumme, welche an die Stelen der verwan-
delten Strafe tritt —
bis
2 7!
Es bleibt vorbehalten, diese Begnadigung ganz dürftigen Personen
zu ertheilen.
7'7
fortelfrei
Anmerkung. Der vorgeschriebene Ansatz umfaßt sowohl die Urlunde selbst, als dos Reskript,
womit sie an die Behörde zurückgelangt, oder worin statt einer besonderen Urkunde die
Begnadigung ausgesprochen wird.
Dagegen unterliegen alle anderen in diesen Angelegenheiten bei den Ober= und Unter-
Behörden erfolgenden Verhandlungen dort den geeigneten Klossenonsätzen.
Die Bestimmung der dem Ermessen vorbehaltenen Ansätze richtet sich jedesmal nach
den Vermögensumständen des Bittenden und nach der sonstigen Sachbewandtniß, und sie
ist in den an die höchste Behörde zu erstottenden Berichten — wo thunlich — gutachtlich
vorzuschlagen.
N. Abgabe an die allgemeine Waisenversorgungs-Anstalt.
§. 73.
Bei der Gestattung nur zweimaligen Aufgebotes verlobter Personen
bis
Gestattung nur einmaligen Aufgebotes «
bis
Gestattung der Trauung an demselben Sonntage, wo das lebte
Aufgebot geschieht
bis
Gestattung der Trauung außerhalb des Wohnortes oder des
Geburtsortes eines der Verlobten
tis
Gestattung einer Haustrauung
bis
Gestattung, die Taufe eines neugebornen Kindes über 30 Tage
hinaus zu verschieben, für jeden weiteren Tag
2 Thlr.
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