Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

einer anderen, landecherrlicher Genehmigun g betürsen- 
den Stiftung 5 
bis 100 
Anmerkung. Fromme und gemeinniltzige Stiftunge n sind von dieser 
Sportel frei. 
4) Abolitionen 5 
tie 100 
5) Straferlasse und Strafverwandlungen mit Vorbehalt der 
etwaigen Geldsumme, welche an die Stelen der verwan- 
delten Strafe tritt — 
bis 
2 7! 
Es bleibt vorbehalten, diese Begnadigung ganz dürftigen Personen 
zu ertheilen. 
7'7 
fortelfrei 
Anmerkung. Der vorgeschriebene Ansatz umfaßt sowohl die Urlunde selbst, als dos Reskript, 
womit sie an die Behörde zurückgelangt, oder worin statt einer besonderen Urkunde die 
Begnadigung ausgesprochen wird. 
Dagegen unterliegen alle anderen in diesen Angelegenheiten bei den Ober= und Unter- 
Behörden erfolgenden Verhandlungen dort den geeigneten Klossenonsätzen. 
Die Bestimmung der dem Ermessen vorbehaltenen Ansätze richtet sich jedesmal nach 
den Vermögensumständen des Bittenden und nach der sonstigen Sachbewandtniß, und sie 
ist in den an die höchste Behörde zu erstottenden Berichten — wo thunlich — gutachtlich 
vorzuschlagen. 
N. Abgabe an die allgemeine Waisenversorgungs-Anstalt. 
§. 73. 
Bei der Gestattung nur zweimaligen Aufgebotes verlobter Personen 
bis 
Gestattung nur einmaligen Aufgebotes « 
bis 
Gestattung der Trauung an demselben Sonntage, wo das lebte 
Aufgebot geschieht 
bis 
Gestattung der Trauung außerhalb des Wohnortes oder des 
Geburtsortes eines der Verlobten 
tis 
Gestattung einer Haustrauung 
bis 
Gestattung, die Taufe eines neugebornen Kindes über 30 Tage 
hinaus zu verschieben, für jeden weiteren Tag 
2 Thlr. 
10
	        
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