Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

432 
Gestattung der stillen Trauung ohne alles Aufgebot in Nothfällen 1 Thlr. — Gr. 
bis 30 '7*.. „½ 
Gestattung, mehr als vier anwesende Gevattern bitten zu dür- 
fen, für jeden über vrier 1 „ — „ 
Gestattung der Trauung verwitweter oder seschichener chegatten 
vor Ablauf der Ordnungsfrist, für jeden daran fehlenden Monat — „ 16 „ 
bis 3 „ — „ 
Gestattung der Ehe in verbotenen Graden: mit Neffen oder 
Nichten, mit der Bruderswitwe, der Schwester oder dem 
Bruder eines verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten, mit 
der Schwester der Stiefmutter oder des Stiefvatrs. 5 „ — „ 
bis 20 „ — „ 
Gestattung der Ehe zwischen ersten Geschwisterkindern 2 „ — „ 
bis 10 „ — „ 
Gestattung der Wiederverheirathung, wenn solche bei igerichtlicher 
Scheidung nicht nachgelassen worden 5 „ — „ 
bis 30 *r*r* – 11 
Bei Trennung einer Ehe durch den Landesfürsten ohne rechtliches Erkenntniß 
ist der Ansatz in der betreffenden Urkunde nach Ermessen mit zu bestimmen. 
In allen diesen Fällen ist die Abgabe-Summe lediglich nach dem Vermögen 
der Betheiligten, ohne Rücksicht auf deren Rang, zu bemessen, wogegen in diesen 
und allen ähnlichen Fällen, wo kirchliche Dispensation zwar erforderlich, eine Ab- 
gabe an die Waisenversorgungs-Anstalt aber nicht zu entrichten ist, die vorkommen- 
den Niederschriften und Ausfertigungen der Klassen -Taxen des §. 20 unterliegen. 
Auch von der Sportel bleiben frei: 
a) die Gestattung der stillen Beisehunge — 
b) die Erlaubniß, in Ehescheidungsangelegenheiten durch Bevollmächtigte im Güte- 
Termine erscheinen zu dürfen; 
) die Ergänzung der von Aeltern oder Vormündern versagten Heirathsbewil- 
  
ligung. 
O. Dispensationen in polizeilichen Angelegenheiten. 
S§. 74. 
1) Dispensationen in Gewerbesachen. 1 Thlr. — Er. 
bis 3 » — »
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.