432
Gestattung der stillen Trauung ohne alles Aufgebot in Nothfällen 1 Thlr. — Gr.
bis 30 '7*.. „½
Gestattung, mehr als vier anwesende Gevattern bitten zu dür-
fen, für jeden über vrier 1 „ — „
Gestattung der Trauung verwitweter oder seschichener chegatten
vor Ablauf der Ordnungsfrist, für jeden daran fehlenden Monat — „ 16 „
bis 3 „ — „
Gestattung der Ehe in verbotenen Graden: mit Neffen oder
Nichten, mit der Bruderswitwe, der Schwester oder dem
Bruder eines verstorbenen oder geschiedenen Ehegatten, mit
der Schwester der Stiefmutter oder des Stiefvatrs. 5 „ — „
bis 20 „ — „
Gestattung der Ehe zwischen ersten Geschwisterkindern 2 „ — „
bis 10 „ — „
Gestattung der Wiederverheirathung, wenn solche bei igerichtlicher
Scheidung nicht nachgelassen worden 5 „ — „
bis 30 *r*r* – 11
Bei Trennung einer Ehe durch den Landesfürsten ohne rechtliches Erkenntniß
ist der Ansatz in der betreffenden Urkunde nach Ermessen mit zu bestimmen.
In allen diesen Fällen ist die Abgabe-Summe lediglich nach dem Vermögen
der Betheiligten, ohne Rücksicht auf deren Rang, zu bemessen, wogegen in diesen
und allen ähnlichen Fällen, wo kirchliche Dispensation zwar erforderlich, eine Ab-
gabe an die Waisenversorgungs-Anstalt aber nicht zu entrichten ist, die vorkommen-
den Niederschriften und Ausfertigungen der Klassen -Taxen des §. 20 unterliegen.
Auch von der Sportel bleiben frei:
a) die Gestattung der stillen Beisehunge —
b) die Erlaubniß, in Ehescheidungsangelegenheiten durch Bevollmächtigte im Güte-
Termine erscheinen zu dürfen;
) die Ergänzung der von Aeltern oder Vormündern versagten Heirathsbewil-
ligung.
O. Dispensationen in polizeilichen Angelegenheiten.
S§. 74.
1) Dispensationen in Gewerbesachen. 1 Thlr. — Er.
bis 3 » — »