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8. 76.
Bei mehrtägigen Verrichtungen sind wenigstens sechs Stunden täglich dem
Geschäfte zu widmen. Wird Anfang und Ende der Expedition in dem Protokolle
nicht genau bemerkt, so darf, insoweit für einen der höheren Ansätze der Anhalt
fehlt, nur der geringere Ansatz liquidirt werden.
§. 77.
In den Fällen, wo nach §. 6 ganze oder theilweise Sportel-Freiheit eintritt,
fallen auch die Verrichtungsgebühren ganz oder theilweise hinweg (§. 8).
S. 78.
In Untersuchungssachen finden die in dem §. 75 geordneten Gebühren nir-
gends Statt.
B. Diäten bei Verrichtungen außerhalb der Flur des Wohnsitzes
der Behörde.
S. 79.
I. Bei Unterbehörden:
1) Dem Vorstande eines Einzelgerichtes (Justiz-Amtmann,
Stadtrichter), sowie den Mitgliedern der Kirchen= bezüglich
Schul-Inspektionen, dem Bergamtmann, Superintenden-
ten, Land-Dekan, Land-Rabbiner 2 Thlr. — Gr.
dem Aktuar, Vergschreiber, juristisch bexriften esi
tor, Auditor 1 „ 10 „
einem Accessisten, nicht juristisch geprüften se
Kopisten, Sportel--Einnehmer 1 „ — „
2) dem Vorstande eines Rechnungs- 1 und Stener-Amtes oter
dessen Adjunkteorn . 1 „ 15 „
dem Assistenten, Aceessisten 11 —
Anmerkung. 1. Zu allen auswärtigen Versteigerungen von Grundftücken, die zusammen
nicht über 200 Thaler taxirt sind, ist immer nur eine Gerichtsperson — und zwar in
der Regel ein Aktuar — abzuordnen und die Gerichtsbank durch Zuziehung der Orts-
schöffen zu ergänzen.
Anmerkung 2. Werden mehrere auswärtige Amtshandlungen in verschiedenen Angelegenheiten
an dem nämlichen Tage dergestalt vorgenommen, daß nicht erst nach Hause zurückgekehrt
wird: so sind die Diäten eines ganzen Tages zu liquidiren und unter die verschiedenen
Angelegenheiten verhältnißmäßig zu vertheilen.
Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Transportkosten (§. 83).