Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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8. 76. 
Bei mehrtägigen Verrichtungen sind wenigstens sechs Stunden täglich dem 
Geschäfte zu widmen. Wird Anfang und Ende der Expedition in dem Protokolle 
nicht genau bemerkt, so darf, insoweit für einen der höheren Ansätze der Anhalt 
fehlt, nur der geringere Ansatz liquidirt werden. 
§. 77. 
In den Fällen, wo nach §. 6 ganze oder theilweise Sportel-Freiheit eintritt, 
fallen auch die Verrichtungsgebühren ganz oder theilweise hinweg (§. 8). 
S. 78. 
In Untersuchungssachen finden die in dem §. 75 geordneten Gebühren nir- 
gends Statt. 
B. Diäten bei Verrichtungen außerhalb der Flur des Wohnsitzes 
der Behörde. 
S. 79. 
I. Bei Unterbehörden: 
1) Dem Vorstande eines Einzelgerichtes (Justiz-Amtmann, 
Stadtrichter), sowie den Mitgliedern der Kirchen= bezüglich 
Schul-Inspektionen, dem Bergamtmann, Superintenden- 
ten, Land-Dekan, Land-Rabbiner 2 Thlr. — Gr. 
dem Aktuar, Vergschreiber, juristisch bexriften esi 
tor, Auditor 1 „ 10 „ 
einem Accessisten, nicht juristisch geprüften se 
Kopisten, Sportel--Einnehmer 1 „ — „ 
2) dem Vorstande eines Rechnungs- 1 und Stener-Amtes oter 
dessen Adjunkteorn . 1 „ 15 „ 
dem Assistenten, Aceessisten 11 — 
Anmerkung. 1. Zu allen auswärtigen Versteigerungen von Grundftücken, die zusammen 
nicht über 200 Thaler taxirt sind, ist immer nur eine Gerichtsperson — und zwar in 
der Regel ein Aktuar — abzuordnen und die Gerichtsbank durch Zuziehung der Orts- 
schöffen zu ergänzen. 
Anmerkung 2. Werden mehrere auswärtige Amtshandlungen in verschiedenen Angelegenheiten 
an dem nämlichen Tage dergestalt vorgenommen, daß nicht erst nach Hause zurückgekehrt 
wird: so sind die Diäten eines ganzen Tages zu liquidiren und unter die verschiedenen 
Angelegenheiten verhältnißmäßig zu vertheilen. 
Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Transportkosten (§. 83).
	        
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