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Trinkgelder und bezüglich Bedienung etwa nöthig gewordenen Mehraufwandes, sowie
Vergütung für ein etwa nöthig gewordenes besonderes Geschäfts-Lokal bleibt vor-
behalten.
Bei Verschickungen in das Ausland, wobei übernachtet werden muß, erhöhen
sich alle in den vorstehenden Paragraphen angegebenen Bezüge um die Hälfte.
C. Tranusport-Kosten.
I. Bei den im §. 79 genannten Personen.
§. 83.
Bei jeder nöthigen Entfernung aus der Flur des Wohnortes:
1) wenn sie nicht über Nacht dauert, bin und zurũc zusammen,
dem Vorstande . . . Thlr. 15 Gr.
dem Aktuar und Assistenten ... ... 1 ,,15,,
2) wenn sie über Nacht dauert, für die Hinreise und die
Rückreise zusammen:
dem Vorstande 2 „ — „
dem Aktuar und Assistenten ... . .2»—,
3) Wenn von obiger Durchschnittsbestimmung nich ohne baaren Schaden Ge-
brauch gemacht werden kann, ist der Betrag der Transport-Kosten durch
Quittung nach den laufenden Miethpreisen zu bescheinigen.
In diesem Falle werden dem Vorstande, z. B. Justiz-Amtmann 2c.,
Superintendenten, Land-Dechanten, Land-Rabbiner, bezüglich mit dem Pro-
tokoll-Führer zusammen, zwei Pferde mit Wagen, dem allein abgeordneten
Aktuar nur ein Pferd mit Wagen vergütet, es sey denn, daß unter ganz
besonderen Umständen auch für den letzteren ein zweispänniges Fuhrwerk,
nach Ermessen des Oberbeamteten, nöthig gewesen.
Wenn mehrere Mitglieder einer Behörde, z. B. einer Kirchen-Inspektion,
eine gemeinschaftliche auswärtige Verrichtung haben, so haben sie, wenn sie
an einem und demselben Orte wohnen, oder der Weg des einen Mitgliedes
zum Bestimmungsorte den Wohnort des anderen berührt, zusammen einen
Wagen zu nehmen.
Das hinsichtlich des Aktuars Bestimmte gilt auch für die Assistenten.
Soweit ohne Nachtheil für den Dienst die Eisenbahn benutzt werden
kann, ist für jeden Beamteten, sowie für die Auditoren und Accsessisten, die
zweite Wagenklasse, für den Diener aber die dritte, neben den Kosten
für den Transport von und nach den Bahnhäöfen, zu ligquidiren.