Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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4) Alle Subaltern-Beamtete, ingleichen alle Auditoren und Accessisten, welche 
mit dem Aktuar oder statt desselben versendet werden, haben gleichviel Trans- 
port-Gebühren anzusprechen. 
(Siehe übrigens Anmerkung 3 des §. 79.) 
5) Gestattet ist die Fixirung der von der Staatskasse zu tragenden Transport- 
Kosten der Verwaltungsbeamteten, sofern dieselbe bei der Anstellung vor- 
behalten wurde oder auf Vereinbarung beruht. 
II. Bei den im §. 80 begriffenen Personen. 
§. 84. 
Hinsichtlich der Vergütung der in Amtsgeschäften ausgewendeten Transport- 
Kosten gilt: 
1) der Grundsatz, daß in jedem einzelnen Falle, also auch bei Benutzung 
der Eisenbahn, nur der wirklich gehabte Aufwand liquidirt werden darf; 
2) für das Maß aber, innerhalb dessen der einzelne Beamtete derartige Auf- 
wände halten soll, gelten folgende Vorschriften: 
a) wo Eisenbahnverbindung besteht und sich im einzelnen Falle als ge- 
b 
nügendes Transport-Mittel darstellt, muß diese statt jedes anderen 
Transport-Mittels benutzt werden und zwar haben nur die Beamteten 
der im §. 80 gevachten ersten, zweiten, dritten und vierten Kategorie 
Anspruch auf Benutzung der I. Wagenklasse, neben der Vergütung der 
III. Wagenklasse für einen mitgenommenen Bedienten; die Beamteten 
der fünften, sechsten und siebenten Kategorie sind zur Liquidirung der 
II. Wagenklasse befugt; alle übrige sind nur berechtigt, die III. Wa- 
genklasse, in Fällen aber, wo ein Bahnzug benutzt werden muß, bei 
welchem die III. Wagenklasse nicht geführt wird, anstatt der letzteren 
die II. Wagenklasse zu liquidiren. 
Wer aus persönlichen Rücksichten statt der Eisenbahnverbindung 
gleichwohl ein anderes kostspieligeres Mittel oder eine höhere Wagen- 
Klasse wählt, muß den Mehraufwand selbst tragen; 
insoweit keine Eisenbahn benutzt werden kann, sind die Beamteten der 
ersten, zweiten, dritten und vierten Kategorie einen Wagen mit zwei 
Extra-Post= oder Mieth-Pferden, die der fünften (dafern die Benutzung 
der Extra-Post im einzelnen Falle kostspieliger sepn würde) nur einen 
zweispännigeu Miethwagen, die Beamteten der sechsten, siebenten und 
achten Kategorie nur einen einspännigen Miethwagen und auch diesen
	        
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