Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

447 
3) bei Original -Dokumenten, welche einen zu Geld 
anschlagbaren Werth nicht haben, 
a) bei Testamenen — Thlr. 12 Gr. 
b) bei anderen dergleichen Dokumenten — „ 16 „ 
bis 2 „ — „ 
4) bei Pretiosen ebenfalls 1 Groschen von dem unter 1 genannten Be- 
trage (vorbehältlich einer von der zuständigen Oberbehörde zu treffen- 
den Aversional-Ermäßigung, wenn die Taxation zu schwierig oder zu 
kostspielig wäre, wogegen jedoch der Partei frei bleibt, Taxation auf 
ihre Kosten zu verlangen). 
II. Von der wirklichen Ausgabe, d. h. nicht auch von der bloß durch Aus- 
leihung veranlaßten, eben soviel, wie von der ursprünglichen Einnahme. 
Die von der ursprünglichen Einnahme und von der wirklichen 
Ausgabe zu erhebende Depositen-Gebühr ist nur bei der ersten Ein- 
zahlung und bei der letzten Ausgabe zu liquidiren, dergestalt, daß, so lange 
der besondere Depositions-Grund der nämliche bleibt, auch wenn ein De- 
positum von einer inländischen Behörde an eine andere inländische Behörde, 
oder von einem Kabinet der Justiz-Kollegien an ein anderes Kabinet über- 
geht, keine doppelte Depositen -Gebühr, sondern vielmehr die Einnahmege- 
bühr nur von der ursprünglichen Einnahme bei derjenigen Stelle, wo diese 
Statt gefunden hat, und die Ausgabegebühr nur von der wirklichen Aus- 
gabe bei derjenigen Stelle, welche diese bewirkt, zu entrichten ist. Es ist 
jedoch gestattet, die Liquidirung der Gebühr nicht bis zu völliger Entschüt- 
tung des Depositums auszusetzen, sondern dieselbe in geeigneten Zwischen- 
räumen zu bewirken. 
Anmerkung. Bei börsenmäßigen Dokumenten, deren Nominal- Summe nicht den wirklichen 
Werth enthält, ist donn, wenn der letztere wenigstens 25 Prozent mehr oder weniger 
beträgt, als die Nominal- Summe, der bekannte wirkliche Werth (Kurs-Werth) zur Zeit 
der Deposition bezüglich Verausgobung zu Grunde zu legen, und bleibt den Betheiligten 
auch nachgelassen, diesen Werth nachzuweisen. 
Für Talons neben dem Haupt-Dokumente ist nichts zu liquidiren. 
Für noch nicht fällige Koupons und Dividenden-Scheine sind weder bei der Einnahme, 
noch bei der Ausgabe Depositen= Gebühren anzusetzen. Bei der Ausgabe fälliger Koupons 
oder Dividenden-Scheine ist der Betrag derselben doppelt anzusetzen. 
Bei jedem gemeinschaftlichen Werthsgegenstande kommt nur der Antheil derjenigen 
Person in Betracht, in welcher der Grund der Deposition liegt. 
III. Bei Ausleihung und Wiedereinziehung deponirten Geldes, einschlüssig der 
an die Haupt-Staatskasse ausgeliehenen Gelder, mit Inbegriff der Aufbe- 
wahrung der Obligationen, für jede Ausleihung und eben so für jede Wie-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.