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3) bei Original -Dokumenten, welche einen zu Geld
anschlagbaren Werth nicht haben,
a) bei Testamenen — Thlr. 12 Gr.
b) bei anderen dergleichen Dokumenten — „ 16 „
bis 2 „ — „
4) bei Pretiosen ebenfalls 1 Groschen von dem unter 1 genannten Be-
trage (vorbehältlich einer von der zuständigen Oberbehörde zu treffen-
den Aversional-Ermäßigung, wenn die Taxation zu schwierig oder zu
kostspielig wäre, wogegen jedoch der Partei frei bleibt, Taxation auf
ihre Kosten zu verlangen).
II. Von der wirklichen Ausgabe, d. h. nicht auch von der bloß durch Aus-
leihung veranlaßten, eben soviel, wie von der ursprünglichen Einnahme.
Die von der ursprünglichen Einnahme und von der wirklichen
Ausgabe zu erhebende Depositen-Gebühr ist nur bei der ersten Ein-
zahlung und bei der letzten Ausgabe zu liquidiren, dergestalt, daß, so lange
der besondere Depositions-Grund der nämliche bleibt, auch wenn ein De-
positum von einer inländischen Behörde an eine andere inländische Behörde,
oder von einem Kabinet der Justiz-Kollegien an ein anderes Kabinet über-
geht, keine doppelte Depositen -Gebühr, sondern vielmehr die Einnahmege-
bühr nur von der ursprünglichen Einnahme bei derjenigen Stelle, wo diese
Statt gefunden hat, und die Ausgabegebühr nur von der wirklichen Aus-
gabe bei derjenigen Stelle, welche diese bewirkt, zu entrichten ist. Es ist
jedoch gestattet, die Liquidirung der Gebühr nicht bis zu völliger Entschüt-
tung des Depositums auszusetzen, sondern dieselbe in geeigneten Zwischen-
räumen zu bewirken.
Anmerkung. Bei börsenmäßigen Dokumenten, deren Nominal- Summe nicht den wirklichen
Werth enthält, ist donn, wenn der letztere wenigstens 25 Prozent mehr oder weniger
beträgt, als die Nominal- Summe, der bekannte wirkliche Werth (Kurs-Werth) zur Zeit
der Deposition bezüglich Verausgobung zu Grunde zu legen, und bleibt den Betheiligten
auch nachgelassen, diesen Werth nachzuweisen.
Für Talons neben dem Haupt-Dokumente ist nichts zu liquidiren.
Für noch nicht fällige Koupons und Dividenden-Scheine sind weder bei der Einnahme,
noch bei der Ausgabe Depositen= Gebühren anzusetzen. Bei der Ausgabe fälliger Koupons
oder Dividenden-Scheine ist der Betrag derselben doppelt anzusetzen.
Bei jedem gemeinschaftlichen Werthsgegenstande kommt nur der Antheil derjenigen
Person in Betracht, in welcher der Grund der Deposition liegt.
III. Bei Ausleihung und Wiedereinziehung deponirten Geldes, einschlüssig der
an die Haupt-Staatskasse ausgeliehenen Gelder, mit Inbegriff der Aufbe-
wahrung der Obligationen, für jede Ausleihung und eben so für jede Wie-