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H. Zählgelder.
§. 93.
1) Bei Auktionen von Mobilien, ausgenommen konfiscirte
Gegenstände (vorbehältlich des Sportel-Ansatzes in dem
§. 43, Nr. 1) demjenigen Subaltern, welcher die Er-
stehungsgelder zu verrechnen hat, vom Thaler der baa-
rren Einnahme — Thlr. 1 Gr.
Hebt der Diener des Gerichtes Auttions- Gelder ein, so
fällt ihm ein Dritttheil dieser Gebühr zu. Wenn Auktio-
nen von Mobilien den Gemeindevorständen (oder Gerichts-
schöffen) übertragen werden, so erhalten diese als Zähl-
geld vom Thaler der baaren Einnahme — „ ½ „
2) Bei Eintreibung von Sportel= und Gebühren-Resten,
welche ausnahmsweise einem anderen Angestellten als dem
Rechnungsführer übertragen wird, von jedem Thaler — „ 1½ „
Bei Depositen sind die Zählgelder schon unter den De-
positen-Gebühren mit begriffen.
Da, wo verpflichteten Auktionatoren für das ihnen
übertragene Anktions-Geschäft bestimmte Gebühren aus-
gesetzt sind, hat es hierbei, und bei den diesen Beamteten
dagegen obliegenden Leistungen sein Bewenden.
Wenn Geld bei einer Behörde niedergelegt und, ohne
daß es zum Depositorium zu bringen ist, durch die Be-
hörde sofort wieder ausgezahlt wird (Anmerkung 2 zu
§. 92), so gebührt dem Beamteten, welcher das Geschäft
besorgt — und wenn zwei an demselben Theil nehmen,
jedem zur Hälfte — ein Sechstel Prozent als Zählgeld.
I. Rechnungsgebühren, mit Ausnahme des Hof= und Staats-
Rechnungs-Wesens.
§. 94.
Wenn in wichtigen Konkurs-, Segquestrations-, Erbschafts-
oder anderen verwickelten gerichtlichen Angelegenheiten, außer der
Depositen-Rechnung, noch eine förmliche Rechnung nöthig wird:
so erhält der damit Väauftragte für jeben Bogen e einer solchen
Rechnung J— Thlr. 15 Gr.
bis 1 „ 15 „
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