Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Dieser Ansatz kann auch in Fällen, wo die Aufstellung 
oder Umarbeitung einer Vormundschaftsrechnung durch einen Be- 
amteten nöthig wird, dem letzteren zugebilligt werden. 
S. 95. 
An Rechnungs-Monir-Gebühren erhält der damit beauftragte Beamtete: 
a) bei allen Rechnungen, wenn sie einen jährlichen Abwurf 
(Anmerkung 8. 69 1 von nicht über 50 Thaler um- 
fassen 
bis 
nicht über 100 Thaler 
bis 
nicht über 200 Thaler 
bis 
nicht über 500 Thaler ..« 
bis 
nicht über 1000 Thaler * 
bis 
nicht über 10,000 Thaler .. 
bis 
darüber hinaus .. 
bis 
b) Bei Seguestrations--, Erbschafts= und anderen Rech- 
nungen, welche keinen jährlichen Abwurf umfassen 
bis 
Alle Ansätze dieses Paragraphen sind, innerhalb der gezo- 
genen Grenzen, von dem Vorstande der Behörde nicht bloß nach 
der Größe des jährlichen Abwurfes, sondern ganz vorzüglich je 
nach der mit der Prüfung verbundenen Schwierigkeit und Zeit- 
aufwand zu bemessen. 
Auf die bloße Zahl der Erinnerungen kommt es dabei 
nirgends an, wohl aber können dem Monenten in wichtigen 
Fällen, wo viele Akten vor Entwerfung der Erinnerungen durch 
zugehen sind, dafür noch besondrres 
bis 
zugebilligt werden. 
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