Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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L. Verpflichtungs-Gebühren. 
§. 99. 
Die Protokoll-Führer bei den Oberbehörden und Immediat- 
Kommissionen beziehen bei jeder Dienstverpflichtung 
1) eines Beamteten der im 6 80, Ziffer 1 —6 begriffenen 
Kategorieen 1 Thlr. 15 Gr. 
2) eines Beamteten der im ß. 80, giffer 7“ begriffenen 
Kategorieen — „ 20 „ 
soweit überhaupt die Verpflichtung bei den vorgenannten 
Vehörden selbst erfolgt. 
M. Archiv-Gebühren. 
8. 100. 
1) Der Sekretar bei dem geheimen Haupt= und Staats-Archive hat in An- 
gelegenheiten der Privaten zu beziehen: 
für Abschriften oder Extrakte aus ganz alten, mühsam 
zu lesenden Akten bezüglich Urkunden, für den Begen —. Thlr. 10 Gr. 
für andere Abschriften, für den Bogen .. — „ 5 „ 
für Registraturen, Resolutionen, Ausfertigungen. und 
Beglaubigungen die einschlagenden Ansätze des §. 20 
und zwar die für Beglaubigungen, je nach Ermessen 
seines Chefs, doppelt. 
Für das Aufsuchen und Nachlesen alter Akten bezüg- 
lich Urkunden, es möge das Gewünschte aufgefunden 
werden oder nict.. — „ 15 „ 
2) Der mit dem Archiv- öeschäfte beauftragte Subaltern 
einer Behörde hat in Angelegenheiten der Privaten für das 
beantragte Vorlegen, einschlüssig des Aufsuchens, solcher 
Akten, welche rückwärts vor zehn Jahren ergangen und 
geschlossen worden, für jeden Akten-Band, wobei zu- 
sammengehörige, durch mehrere Akten-Bände fortlaufende 
Akten für einen Akten-Band zu zählen sind, zu beziehen — „ 6 „ 
Für Abschriften oder Extrakte aus ganz alten müh- 
sam zu lesenden Akten bezüglich Urkunden für den Bogen — „ 10 „ 
Für Vorlegung solcher Akten an die Behörde ist 
jedoch niemals etwas zu entrichten.
	        
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