Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

455 
Für Visitation von Privat-Schulen erhält der Visitator die Hälfte der 
vorstehenden Ansätze unter Beibehaltung vorstehender Abstufung. 
Anmerkung. Für die Spezial-Kirchen-Visitationen sind außer den geordneten Dläten und 
Transport-Kosten Gebühren nicht zu berechnen. 
VIII. Dem Suoperintendenten, bezüglich Land-Dechanten in Dispensations-, Ehe- 
und Kirchstuhl- .Angelegenheiten 
1) für jedes Blatt einer Registratur oder eines Pro- 
tokolles . 
2) für einen Termin zur Vernehmung mehrerer Per- 
sonen, einschlüssig des Protokolles ... 
3) für einen Bericht 
4) für jede andere schriftliche Ausfertigung, ingleichen 
für Abnahme eines Ledigkeits-Eides . 
5) für die Anordnung des Trauergeleites bei dem Ab- 
leben von Kirchen-Patronen treten entweder vor- 
stehende Gebühren oder das herkömmliche Honorar 
ein; 
6) für Einweihung einer neuen n Kirche inschlüssig der 
Einweihungspredigt 
IX. Den Pfarrämtern 
1) für Berichte in Ehe= und sirchsuhl- Angelegen- 
heiten 
2) für ein Pfarramts- .„Zeugniß it in Privat- Sachen 
und wenn das Zeugniß mehr als eine Person be- 
trifft, für jede dieser mehreren Personen noch 
Wo der Kirchner das Kirchenbuch führt, theilen 
sich die betreffenden Gebühren zwischen dem Geist- 
lichen und dem Kirchner; 
3) für die Vorbereitung zu einer Eides-Leistung und 
für das darüber auszustellende Zeugniß, in gering- 
fügigen und inderwichigen Rechtssachen .. 
außerdem ... 
bis 
4) für die Gegenwart des Geistlichen bei einer gericht- 
lichen Eides-Leistung, einschlüssig der Vorbereitung 
in geringfügigen und minderwichtige Nechtsanzele 
genheiten aber nur 
— Tdhlr. 
1 
5 Gr. 
— 11 
15 5: 
10 „ 
7½% 
15 „ 
8 7“. 
3 / 
15 „ 
20 „ 
w% 
20 „
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.