Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

5) für die Theilnahme an Einführung eines Superin- 
tendenten oder Land-Dechanten .1 Thlr. 15 Gr. 
6) für die Theilnahme an den geordneten Discesan- 
und General-Visitations-Konferenzen — „ 20 „ 
Zu Satz 5 und 6 einschlüssig der Diaten und 
Transport-Kosten. 
X. Dem Land-Rabbiner kommen, soweit die betreffenden Geschäfte auch hin- 
sichtlich der Israeliten eintreten, die im Satze VIII und IX bestimmten 
Gebühren ebenfalls zu. 
§. 102. 
Die Mitglieder der Kirch= und israelitischen Religions-Gemeinde= sowie der 
Schul-Vorstände haben, wenn sie als solche in Sachen, die nicht ihr persönliches 
Interesse betreffen, außer der Flur ihres Wohnortes persönlich zu erscheinen haben, 
einschlüssig Diäten und Transport-Kosten 
der Ortsgeistliche.. .. — Thlr. 20 Gr. 
der Schullehrer — „ 10 
die übrigen Mitglieder der zenannten Vorstände die im 
§5. 118 unter Nr. 4 bestimmten aversionellen Gebühren. 
Die obenbezeichnete Gebühr haben die Lehrer auch bei 
dem Erscheinen in den angeordneten Diöcesan= und Ge- 
neral-Schulvisitations-Konferenzen zu beziehen. 
Diese Gebühren finden jedoch in öffentlichen und in Gemeindeangelegenheiten 
nur dann Statt, wenn keine Aversional-Vergütung aus der Gemeindekasse eintritt. 
§. 103. 
Zahlungspflichtig sind hinsichtlich der im §. 101 bezeichneten Ansätze ein- 
schlüssig der, den betreffenden Beamteten in den einzelnen Fällen erwachsenden 
Diäten (§. 79) und Transport-Kosten (§. 83): 
Zu I der Ordinirte. 
Zu II, V, VIII, 6 IX, 5, 6 die betreffende Kirchkasse und hinsichtlich 
Satz II insbesondere, wo mehrere Kirchgemeinden zu einer Parochie gehören, diese 
gemeinschaftlich zu gleichen Theilen, wenn nicht im letzteren Falle ein anderes Thei- 
lungsverhältniß bisher bestanden hat, wobei es bewendet. 
Zu III die Schulgemeinde-, oder wo es herkömmlich, die Kirch-Kassen; 
Zu IV die betreffenden Pachter; 
Zu VI die betreffende Religions-Gemeinde; 
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