5) für die Theilnahme an Einführung eines Superin-
tendenten oder Land-Dechanten .1 Thlr. 15 Gr.
6) für die Theilnahme an den geordneten Discesan-
und General-Visitations-Konferenzen — „ 20 „
Zu Satz 5 und 6 einschlüssig der Diaten und
Transport-Kosten.
X. Dem Land-Rabbiner kommen, soweit die betreffenden Geschäfte auch hin-
sichtlich der Israeliten eintreten, die im Satze VIII und IX bestimmten
Gebühren ebenfalls zu.
§. 102.
Die Mitglieder der Kirch= und israelitischen Religions-Gemeinde= sowie der
Schul-Vorstände haben, wenn sie als solche in Sachen, die nicht ihr persönliches
Interesse betreffen, außer der Flur ihres Wohnortes persönlich zu erscheinen haben,
einschlüssig Diäten und Transport-Kosten
der Ortsgeistliche.. .. — Thlr. 20 Gr.
der Schullehrer — „ 10
die übrigen Mitglieder der zenannten Vorstände die im
§5. 118 unter Nr. 4 bestimmten aversionellen Gebühren.
Die obenbezeichnete Gebühr haben die Lehrer auch bei
dem Erscheinen in den angeordneten Diöcesan= und Ge-
neral-Schulvisitations-Konferenzen zu beziehen.
Diese Gebühren finden jedoch in öffentlichen und in Gemeindeangelegenheiten
nur dann Statt, wenn keine Aversional-Vergütung aus der Gemeindekasse eintritt.
§. 103.
Zahlungspflichtig sind hinsichtlich der im §. 101 bezeichneten Ansätze ein-
schlüssig der, den betreffenden Beamteten in den einzelnen Fällen erwachsenden
Diäten (§. 79) und Transport-Kosten (§. 83):
Zu I der Ordinirte.
Zu II, V, VIII, 6 IX, 5, 6 die betreffende Kirchkasse und hinsichtlich
Satz II insbesondere, wo mehrere Kirchgemeinden zu einer Parochie gehören, diese
gemeinschaftlich zu gleichen Theilen, wenn nicht im letzteren Falle ein anderes Thei-
lungsverhältniß bisher bestanden hat, wobei es bewendet.
Zu III die Schulgemeinde-, oder wo es herkömmlich, die Kirch-Kassen;
Zu IV die betreffenden Pachter;
Zu VI die betreffende Religions-Gemeinde;
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