Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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a) während eines Tage 2 Thlr. — Gr. 
6) wenn das Geschäft und die demit verbundene 
Versäumniß, mit Einschluß der Hinreise und 
der Rückreise bei auswärtigen Verrichtungen, 
nicht über sechs Stunden wegnimmt, die Hälfte 
obigen Ansatzes; 
3) für die Untersuchung des geisigen, oder lörperlichen 
Zustandes eines Lebenden — „ 10 „ 
bie 2 „ — 77 
4) für die äußere Untersuchung eines Leichnams nach 
dem Grade der eingetretenen Verwesung — „ 15 „ 
bis 3 „ — „ 
5) für die Leitung und Mitverrichtung einer Leichenöff- 4% 
nung, je nach dem Grade der Verwesung 2 „ — „ 
bis 6 !% t11 
6) für eine sonstige, von der Gerichts= oder Polizei= 
Behörde angeordnete Untersuchng — „ 10 „ 
bis 3 !7“4 797 
II. für die Abgabe eines amtlichen Zeugnisses mittelst schrift— 
licher Ausfertigung, einschlüssig der Reinschrift — „ 10 „ 
bis — „ 20 „ 
III. für die Entwerfung eines Gutachtens, Obduktions= oder 
sonstigen Berichtes, von jedem Blatte der vorschriftt= 
mäßig gefertigten Reinschrift .... — „ 10 „ 
bis — „ 15 „ 
IV. für die erforderte Einsicht der Akten bis zu 25 Blatt — „ 5 „ 
und dann weiter von je 25 Blat — „ 2½, 
jedoch in Allem nie mehr ass 2 „ — „ 
V. für die Abwartung eines Termines vor einer ffentiichen 
Behödde · — „ 10 „ 
bis 1 „ — „ 
wozu außerhalb des Wohnortes noch die zulässigen Diä- 
ten und Transport-Kosten kommen. 
C. Gebühren des Bezirks-Wundarztes oder dessen Stellvertreters: 
1) für die Untersuchung des lörperlichen Zustandes eines 
Lebenden "„ — 5 
bis 1 „ 10 „
	        
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