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a) während eines Tage 2 Thlr. — Gr.
6) wenn das Geschäft und die demit verbundene
Versäumniß, mit Einschluß der Hinreise und
der Rückreise bei auswärtigen Verrichtungen,
nicht über sechs Stunden wegnimmt, die Hälfte
obigen Ansatzes;
3) für die Untersuchung des geisigen, oder lörperlichen
Zustandes eines Lebenden — „ 10 „
bie 2 „ — 77
4) für die äußere Untersuchung eines Leichnams nach
dem Grade der eingetretenen Verwesung — „ 15 „
bis 3 „ — „
5) für die Leitung und Mitverrichtung einer Leichenöff- 4%
nung, je nach dem Grade der Verwesung 2 „ — „
bis 6 !% t11
6) für eine sonstige, von der Gerichts= oder Polizei=
Behörde angeordnete Untersuchng — „ 10 „
bis 3 !7“4 797
II. für die Abgabe eines amtlichen Zeugnisses mittelst schrift—
licher Ausfertigung, einschlüssig der Reinschrift — „ 10 „
bis — „ 20 „
III. für die Entwerfung eines Gutachtens, Obduktions= oder
sonstigen Berichtes, von jedem Blatte der vorschriftt=
mäßig gefertigten Reinschrift .... — „ 10 „
bis — „ 15 „
IV. für die erforderte Einsicht der Akten bis zu 25 Blatt — „ 5 „
und dann weiter von je 25 Blat — „ 2½,
jedoch in Allem nie mehr ass 2 „ — „
V. für die Abwartung eines Termines vor einer ffentiichen
Behödde · — „ 10 „
bis 1 „ — „
wozu außerhalb des Wohnortes noch die zulässigen Diä-
ten und Transport-Kosten kommen.
C. Gebühren des Bezirks-Wundarztes oder dessen Stellvertreters:
1) für die Untersuchung des lörperlichen Zustandes eines
Lebenden "„ — 5
bis 1 „ 10 „