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II. Diäten und Transport-Gebühren.
Hier treten im Allgemeinen die Normen der §.. 80 bis 82 und §. 84 ein.
§. 105.
Rücksichtlich der staatsärztlichen Gebühren und Verläge sind folgende nähere
Bestimmungen zu beachten:
1) Jeder Medizinal-Beamtete, welcher aus Staatsmitteln einen Dienstgehalt be-
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zieht, hat innerhalb des ihm zur Wirksamkeit angewiesenen Bereiches für
amtliche Geschäftsbesorgungen, welcher Art sie seyn mögen, Verrichtungs-=
gebühren aus den Staats= oder Gemeinde-Kassen niemals in Anspruch
zu nehmen; auch findet für den von ihm armen Kranken (im Sinne des
Gesetzes über die Heimathsverhältnisse vom 23. Februar 1850, §S. 36)
zu leistenden Beistand eine dießfallsige Gebührenforderung weder an einen
Heimathsbezirk seines Bereiches, noch an einen anderen inländischen Hei-
mathsbezirk Statt, sondern es kann solche nur an des Kranken etwa
vorhandenen, alimentationspflichtigen Ehegatten oder Verwandte, soweit als
diese selbst zahlungsfähig sind, gemacht werden.
Bei den Versuchen zur Lebensrettung Verunglückter haben die Medi-
zinal-Beamteten Verrichtungsgebühren nicht anzusprechen, es bleiben ihnen je-
doch nach dem Nachtrage vom 3. April 1839 zu dem Gesetze wegen Ret-
tung verunglückter Personen vom 19. Juni 1823 für ihre dießfallsigen
ärztlichen und wundärztlichen Bemühungen die taxmäßigen Ansprüche an das
Vermögen der verunglückten Personen vorbehalten. Wo dagegen ein Ein-
schreiten in Folge eines Selbstmordes Statt findet, sind die Gebühren und
Verläge aus dem Nachlasse zu berichtigen.
Die in Dienstgeschäften und Verrichtungen eines öffentlichen Medizinal-Be-
amteten nothwendigen Verläge hingegen, mit Einschluß der Diäten und
Abschreibegebühren, sind von der dazu pflichtigen Kasse (§. 8) vorschuß-
weise alsbald zu erstatten, da solche derselben, wenn der Zahlungspflichtige
nicht auch zahlungsfähig ist, ohnehin zur Last fallen. Eine Transport-
Vergütung findet jedoch nicht Statt, wenn der Medizinal-Verwaltungsbeamtete
zur Haltung eines Dienstpferdes Fourage in Natur oder im Geldbetrage
dafür bezieht, welchen Falles ihm nur für jedes Pferdefutter unterwegs
5 Groschen und die etwaigen Auslagen an Chaussee-, Pflaster= und Brücken-
Geld u. s. w. erstattet werden (§. 84).
Bei Behandlung armer Kranker außerhalb des Wohnortes findet ein
Diüäten-Ansatz für einen besoldeten Medizinal-Beamteten nur dann Statt,
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