Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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II. Diäten und Transport-Gebühren. 
Hier treten im Allgemeinen die Normen der §.. 80 bis 82 und §. 84 ein. 
§. 105. 
Rücksichtlich der staatsärztlichen Gebühren und Verläge sind folgende nähere 
Bestimmungen zu beachten: 
1) Jeder Medizinal-Beamtete, welcher aus Staatsmitteln einen Dienstgehalt be- 
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zieht, hat innerhalb des ihm zur Wirksamkeit angewiesenen Bereiches für 
amtliche Geschäftsbesorgungen, welcher Art sie seyn mögen, Verrichtungs-= 
gebühren aus den Staats= oder Gemeinde-Kassen niemals in Anspruch 
zu nehmen; auch findet für den von ihm armen Kranken (im Sinne des 
Gesetzes über die Heimathsverhältnisse vom 23. Februar 1850, §S. 36) 
zu leistenden Beistand eine dießfallsige Gebührenforderung weder an einen 
Heimathsbezirk seines Bereiches, noch an einen anderen inländischen Hei- 
mathsbezirk Statt, sondern es kann solche nur an des Kranken etwa 
vorhandenen, alimentationspflichtigen Ehegatten oder Verwandte, soweit als 
diese selbst zahlungsfähig sind, gemacht werden. 
Bei den Versuchen zur Lebensrettung Verunglückter haben die Medi- 
zinal-Beamteten Verrichtungsgebühren nicht anzusprechen, es bleiben ihnen je- 
doch nach dem Nachtrage vom 3. April 1839 zu dem Gesetze wegen Ret- 
tung verunglückter Personen vom 19. Juni 1823 für ihre dießfallsigen 
ärztlichen und wundärztlichen Bemühungen die taxmäßigen Ansprüche an das 
Vermögen der verunglückten Personen vorbehalten. Wo dagegen ein Ein- 
schreiten in Folge eines Selbstmordes Statt findet, sind die Gebühren und 
Verläge aus dem Nachlasse zu berichtigen. 
Die in Dienstgeschäften und Verrichtungen eines öffentlichen Medizinal-Be- 
amteten nothwendigen Verläge hingegen, mit Einschluß der Diäten und 
Abschreibegebühren, sind von der dazu pflichtigen Kasse (§. 8) vorschuß- 
weise alsbald zu erstatten, da solche derselben, wenn der Zahlungspflichtige 
nicht auch zahlungsfähig ist, ohnehin zur Last fallen. Eine Transport- 
Vergütung findet jedoch nicht Statt, wenn der Medizinal-Verwaltungsbeamtete 
zur Haltung eines Dienstpferdes Fourage in Natur oder im Geldbetrage 
dafür bezieht, welchen Falles ihm nur für jedes Pferdefutter unterwegs 
5 Groschen und die etwaigen Auslagen an Chaussee-, Pflaster= und Brücken- 
Geld u. s. w. erstattet werden (§. 84). 
Bei Behandlung armer Kranker außerhalb des Wohnortes findet ein 
Diüäten-Ansatz für einen besoldeten Medizinal-Beamteten nur dann Statt, 
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