Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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wenn die Abwesenheit vom Wohnorte über vier Stunden beträgt; wenn 
dieselbe nicht über sechs Stunden dauert, sind nur halbtägige Diäten zu 
liquidiren. 
3) In Fällen, wo eine zahlungspflichtige und zahlungsfähige Privat-Person 
vorhanden ist, hat diese nicht nur die fraglichen Verläge zu erstatten, son- 
dern auch dem betheiligten Medizinal-Beamteten die taxmäßigen Verrichtungs- 
gebühren zu bezahlen. 
4) Wird ein öffentlicher Medizinal -Beamteter zu Geschäftsbesorgungen und Ver- 
richtungen außerhalb seines Bezirkes besonders beauftragt, so erhält derselbe: 
a) wenn die ihn beauftragende Behörde den dießfallsigen Aufwand zu 
tragen hat: 
a) Diäten (§. 79 bis §. 82) und 
/) volle Transportkosten = Vergütung (§. 84); 
b) wenn aber eine zahlungsfähige Privat-Person eintritte 
a) Verläge, 
8) Transport-Kosten und 
7) Verrichtungsgebühren. 
5) Die Prüfung und Feststellung der Gebühren und Verläge der in gericht- 
lichen Fällen zugezogenen Physikats-Personen, sowie bei eintretendem Zweifel 
die Bestimmung über die Bezahlung dieser Gebühren und Verläge aus den 
Gerichts-Kassen, steht lediglich den Kreisgerichten zu, welche sich jedoch, so 
oft dabei sachverständige Beurtheilung des technischen Werthes der gerichts- 
ärztlichen Leistungen nöthig wird, das Gutachten der Medizinal-Kommission 
bei dem betreffenden Ministerial -Departement zu erbitten haben. 
P. Gebühren der Großherzoglichen Bau-Offizianten da, wo sie als 
solche von einer Behörde für Privat-Angelegenheiten zugezogen wer- 
den und die Kosten nicht von der Staats-Kasse zu tragen sind. 
8. 106. 
1) Für Bauanschläge: 
von jedem Bogen, welcher nach Vorschrift der Bau- 
verordnung vom 18. August 1818 abgefaßt ist und 
auf jeder Seite wenigstens vierzehn bis sechszehn 
einzeln berechnete Posten enthalt, einschlüssig der 
Reinschrift . 1Thlr. 15 Gr. 
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