Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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für die Abschreibung und Zuschreibung der unter diesem Voraus etwa be- 
griffenen und gerichtlich übereigneten Grundstücke, ohne Unterschied, ob 
die Kinder dem überlebenden Ehegatten gegenüber leibliche oder Stief- 
Kinder sind, nur die Hälfte der Abschreibe= und Zuschreibe- 
Gebühren, keinenfalls aber mehr als 1 Thlr. von jedem Kinde; 
c) wenn in Folge der Auflösung der anderweiten Ehe bei dem Vorhan- 
denseyn von Kindern aus den früheren Ehen nach Fuldaischem Rechte 
eine sogenannte Grundtheilung zwischen den Ehegatten und den 
Kindern eintritt, von den den Kindern zufallenden und ihnen übereig- 
neten Grundstücken die Hälfte der Abschreibe= und Zuschreibe-Gebühren, 
jedoch niemals mehr als 1 Thlr. von jedem Kinde. 
In dem unter c bezeichneten Falle haben die leiblichen Kinder des 
überlebenden oder — bei Scheidungen — beider Ehegatten, (da sie an den 
ihnen bei der Grundtheilung zufallenden Grundstücken kein Eigenthum er- 
werben, solches vielmehr, wenn auch unter Beschränkungen, bei ihren leib- 
lichen Aeltern verbleibt), vorerst keine Abschreibe= und Zuschreibe-Gebühr 
zu entrichten, vielmehr liegt deren Entrichtung den leiblichen Aeltern, jedoch 
in dem unter a vorgeschriebenen Maße, ob. 
Alle vorstehenden Bestimmungen über die Abschreibe- und Zuschreibe-Gebühren 
finden auch auf diejenigen Besitzveränderungen an einem zur Zusammen- 
legung gezogenen Grumbesitze Anwendung, welche nach bestätigtem Grund- 
stücks-Zusammenlegungs-Rezesse, jedoch vor Einführung des neuen Kata- 
sters lediglich auf dem Grunde des ersteren erfolgen, von den Großherzog- 
lichen Steuer-Revisionen vorläufig notirt werden und bei Aufstellung des 
Katasters zur Berücksichtigung und dann zur Erledigung kommen. Der Steuer- 
Revisor tritt hier in die Bezugsberechtigung des Katasterführers. 
Die Abschreibe= und Zuschreibe-Gebühren werden zwischen dem Kataster- 
Führer, dafern derselbe nicht gleichzeitig Steuereinnehmer ist, und dem Steuer- 
einnehmer zu zwei gleichen Theilen getheilt. 
Es bleibt jedoch dem Großherzoglichen Staats-Ministerium vorbehalten, 
die Abschreibe= und Zuschreibe-Gebühren dem Kataster-Führer in solchen 
Fällen ganz zu überweisen, wo demselben die dem Stenereinnehmer oblie- 
genden Geschäfte der Richtigstellung und Richtigerhaltung der Grundsteuer- 
Heberegister, namentlich durch Lieferung terminlicher Erhebungsverzeichnisse, 
mit übertragen werden. 
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