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für die Abschreibung und Zuschreibung der unter diesem Voraus etwa be-
griffenen und gerichtlich übereigneten Grundstücke, ohne Unterschied, ob
die Kinder dem überlebenden Ehegatten gegenüber leibliche oder Stief-
Kinder sind, nur die Hälfte der Abschreibe= und Zuschreibe-
Gebühren, keinenfalls aber mehr als 1 Thlr. von jedem Kinde;
c) wenn in Folge der Auflösung der anderweiten Ehe bei dem Vorhan-
denseyn von Kindern aus den früheren Ehen nach Fuldaischem Rechte
eine sogenannte Grundtheilung zwischen den Ehegatten und den
Kindern eintritt, von den den Kindern zufallenden und ihnen übereig-
neten Grundstücken die Hälfte der Abschreibe= und Zuschreibe-Gebühren,
jedoch niemals mehr als 1 Thlr. von jedem Kinde.
In dem unter c bezeichneten Falle haben die leiblichen Kinder des
überlebenden oder — bei Scheidungen — beider Ehegatten, (da sie an den
ihnen bei der Grundtheilung zufallenden Grundstücken kein Eigenthum er-
werben, solches vielmehr, wenn auch unter Beschränkungen, bei ihren leib-
lichen Aeltern verbleibt), vorerst keine Abschreibe= und Zuschreibe-Gebühr
zu entrichten, vielmehr liegt deren Entrichtung den leiblichen Aeltern, jedoch
in dem unter a vorgeschriebenen Maße, ob.
Alle vorstehenden Bestimmungen über die Abschreibe- und Zuschreibe-Gebühren
finden auch auf diejenigen Besitzveränderungen an einem zur Zusammen-
legung gezogenen Grumbesitze Anwendung, welche nach bestätigtem Grund-
stücks-Zusammenlegungs-Rezesse, jedoch vor Einführung des neuen Kata-
sters lediglich auf dem Grunde des ersteren erfolgen, von den Großherzog-
lichen Steuer-Revisionen vorläufig notirt werden und bei Aufstellung des
Katasters zur Berücksichtigung und dann zur Erledigung kommen. Der Steuer-
Revisor tritt hier in die Bezugsberechtigung des Katasterführers.
Die Abschreibe= und Zuschreibe-Gebühren werden zwischen dem Kataster-
Führer, dafern derselbe nicht gleichzeitig Steuereinnehmer ist, und dem Steuer-
einnehmer zu zwei gleichen Theilen getheilt.
Es bleibt jedoch dem Großherzoglichen Staats-Ministerium vorbehalten,
die Abschreibe= und Zuschreibe-Gebühren dem Kataster-Führer in solchen
Fällen ganz zu überweisen, wo demselben die dem Stenereinnehmer oblie-
genden Geschäfte der Richtigstellung und Richtigerhaltung der Grundsteuer-
Heberegister, namentlich durch Lieferung terminlicher Erhebungsverzeichnisse,
mit übertragen werden.
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