Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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II. Sonstige Gebührenbezüge. 
8. 109. 
A. Für das Vorlegen, einschlüssig des Aufschlagens, eines 
B 
Fundbuches, eines Steuer-Katasters, eines Heberegisters, 
einer Steuerrechnung 4 4 0 o O O o r " 4 4 2 Gr. Pfg. 
einer Flurkarte... 3 — 
und wo es sich um das Aufschlagen von mehr als 6 Blatt 
handelt, für jedes weitere noch — 4 
· *' 77 
bei Flurkarten aber 1 — 
Anmerkung. Im Falle hinzutretender mündlicher Auskunftsertheilung bleibt es unbenommen, 
anstatt vorstehender Sätze nach lit. D dieses Paragraphen zu liquidiren. 
1) für einen Auszug aus den unter A genaunten Büchern 
und Schriftstühkhren 33 Gr. — Pffs. 
und weiter noch: 
a) wenn es sich bei einem Hebe-Register oder einer 
Steuerrechnung um mehr als 2 Seiten handelt, 
für jede weitere Seite (8s. 99) 1 — 
b) wenn es sich bei einem Kataster-Auszuge (über ein 
oder mehrere Konto's zusammen) um mehr als 6 
Items (siehe Anmerkung zu Ziffer 1, a und b des 
§. 108) handelt, für jedes weitere Item 
aa) bis zu dem hundertsten, einschlüssig, noch — „ 6 „ 
bb) darüber hinaus — 3 
"4 4 "4 'y 
7! 
cc) bei Hofraithen und bei gebundenem Gute jedoch mit der Modi- 
fikation, daß die im Auszuge vorkommenden Unterabtheilun- 
gen eines Items, dafern und soweit deren Flächengehalt beson- 
ders angegeben erscheint, ebenfalls berücksichtiget, zusammengerech- 
net und je drei derselben für ein Item gezählt und demge- 
mäß behandelt werden, wenn aber das. Item nur zwei Un- 
terabtheilungen enthält, diese als ein ganzes Item gezählt wer- 
den. Unter Hofraithe ist hier der ganze, vom Item umfaßte 
Komplex aller ihrer Kultur-Arten (Wohnhaus, Nebengebäude, Hof, 
Garten 2c.) verstanden.
	        
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