Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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P)) enthält ein Kataster-Auszug mehrere Konto's, so 
sind für jede Besitzerangabe jedes zweiten und wei- 
teren Konto's (auch die mehrfache eines gemeinschaft- 
lichen Konto's) neben den Sätzen unter b noch . — Gr. 2 Pfg. 
zusammen aber für das Konto in Allem min- 
destensse Q 6 „ 
zu berechnen. Zählt ein Konto mehr als zwei 
Besitzer, so ist für jeden weiteren Besitzernamen 
überdies noch... —„ 1 „ 
anzusetzen. 
2) Werden auf Verlangen nur einzelne Kataster = Spalten 
z. B. Fundbuchs-Nummern, Flächengehalt, Grundsteuer, 
für sich oder mehrere zusammen, in der Reihenfolge der 
Kataster-Konto's extrahirt, so sind neben dem Satze von 3 „ — „ 
für den Extrakt, die Items-Ansätze unter Ziffer 1, b 
für jede der genannten Rubriken (alte und neue Fund- 
buchs-Nummer zusammen, so wie alter und neuer Flächen- 
gehalt zusammen für eine Rubrik gerechnet) nur je zum 
vierten Theile, für die Rubrik-Lage und Gegenstand 
(Grundstücksbeschreibung) zur Hälfte, für alle extrahir- 
ten Spalten zusammen aber niemals mehr als voll, in 
Ansatz zu bringen und daneben, wenn auch die Besigtzer- 
namen anzugeben sind, weiter noch für jedes Konto 
(Ziff. 1, c) . .. . . — 2 
mindestens aber für das Konto in Allem .. —,,4» 
werden endlich in der Reihenfolge der Kataster- Konto's 
nur die Besitzernamen extrahirt, so wird (außer der 
Extrakts-Gebühr von 3 Gr.) für jedes Kontto — „ 4 „ 
berechnet. 
Im Falle besonderer Erschwerniß kann das Großherzogliche Staats-Ministe- 
rium eine Erhöhung vorstehender Sätze, jedoch nicht mehr, als um den hälftigen 
Betrag derselben eintreten lassen. 
3) Abschriften von vorhandenen Verzeichnissen der Besitzer- 
namen werden mit 1 Gr. — Pfx. 
für jede Seite (§. 9 des Gesetzes) berchnei, mindestens 
aber für eine solche Abschrift. .. . 2„ —„
	        
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