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P)) enthält ein Kataster-Auszug mehrere Konto's, so
sind für jede Besitzerangabe jedes zweiten und wei-
teren Konto's (auch die mehrfache eines gemeinschaft-
lichen Konto's) neben den Sätzen unter b noch . — Gr. 2 Pfg.
zusammen aber für das Konto in Allem min-
destensse Q 6 „
zu berechnen. Zählt ein Konto mehr als zwei
Besitzer, so ist für jeden weiteren Besitzernamen
überdies noch... —„ 1 „
anzusetzen.
2) Werden auf Verlangen nur einzelne Kataster = Spalten
z. B. Fundbuchs-Nummern, Flächengehalt, Grundsteuer,
für sich oder mehrere zusammen, in der Reihenfolge der
Kataster-Konto's extrahirt, so sind neben dem Satze von 3 „ — „
für den Extrakt, die Items-Ansätze unter Ziffer 1, b
für jede der genannten Rubriken (alte und neue Fund-
buchs-Nummer zusammen, so wie alter und neuer Flächen-
gehalt zusammen für eine Rubrik gerechnet) nur je zum
vierten Theile, für die Rubrik-Lage und Gegenstand
(Grundstücksbeschreibung) zur Hälfte, für alle extrahir-
ten Spalten zusammen aber niemals mehr als voll, in
Ansatz zu bringen und daneben, wenn auch die Besigtzer-
namen anzugeben sind, weiter noch für jedes Konto
(Ziff. 1, c) . .. . . — 2
mindestens aber für das Konto in Allem .. —,,4»
werden endlich in der Reihenfolge der Kataster- Konto's
nur die Besitzernamen extrahirt, so wird (außer der
Extrakts-Gebühr von 3 Gr.) für jedes Kontto — „ 4 „
berechnet.
Im Falle besonderer Erschwerniß kann das Großherzogliche Staats-Ministe-
rium eine Erhöhung vorstehender Sätze, jedoch nicht mehr, als um den hälftigen
Betrag derselben eintreten lassen.
3) Abschriften von vorhandenen Verzeichnissen der Besitzer-
namen werden mit 1 Gr. — Pfx.
für jede Seite (§. 9 des Gesetzes) berchnei, mindestens
aber für eine solche Abschrift. .. . 2„ —„