Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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E. Besondere Verläge für Porto, Botenlohn und bei Packetsendungen für Pack- 
material sind in Privatangelegenheiten besonders in Rechnung zu stellen 
und zu bescheinigen. Für die Verpackung von Akten, Büchern rc. können 
je 1½ Gr. für ein Packet auch ohne besonderen Beleg in Ansatz gebracht 
werden. 
Werden Verrichtungen außerhalb der Flur des Wohnortes nöthig, so sind 
von den Steuereinnehmern und Katasterführern in Städten, sowie von 
den Bezirks-Katasterführern die Diäten und Transport-Kosten nach den 
§.§. 80 (cf. Anm. 1 und 4) bis 82 und 84, von den übrigen die Ge- 
bührensätze (§J. 118, Ziffer 4), daneben aber Verrichtungsgebühren für die 
Dauer der dienstlichen Abwesenheit nach dem Maßstabe unter D zu liqui- 
diren. 
8. Gebühren der St euerrevisions-Beamteten und 
Feldmesser. 
8. 110. 
Die Steuerrevisions-Beamteten und verpflichteten Feldmes- 
ser, wenn sie als solche in Privat-Angelegenheiten in Anspruch ge- 
nommen werden, liquidiren: 
I. für Karten-Kopieen und Extrakte: 
1) für Kopieen von Flur= oder Spezial-Karten und für Extrakte aus 
diesen Karten 
a) wenn die Karte im Maßstabe von 1: 1000 dar- 
gestellt ist: 
für jeden Aker GGr. 6 Pfgs. 
und außerdem noch von jeder in dieser Fläche be- 
sonders abgegrenzten Parzelle... — „ 2 „ 
für jede Hof-Raithe... 1¼, — „ 
bis 2 „ — „ 
b) wenn die Karte im Maßstabe von 1: 2000 ber- 
gestellt ist: 
von jedem Acker bei einer durchschnittlichen Par- 
zellirung 
bis zu u. V9 r..—„ 
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