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gelassenen Erhöhung (Anmerkung zu Ziffer 1) zum fünften Theile be—
rechnet.
Für bewirkte Berichtigung und Beglaubigung findet ein besonderer Ge—
bührensatz nicht Statt. Im Uebrigen findet die Bestimmung des Schluß—
satzes der Ziffer 4 unter I auch hier Anwendung.
III. Für Vergleichung eines Katasters mit dem Fundbuche:
für je ein volles oder angefangenes Hundert Items
(§S. 108, Anm. zu Ziffer 1)0 3 Gr. — Pfg.
bei Hofraithen und gebundenem Gute jedoch mit
der bei §. 109, B, 1, b, c bezeichneten Modifi=
kation; und weiter, wenn sich die Vergleichung auf
den ursprünglichen Text mit den nachfolgenden Ver-
änderungen erstreckt oder sonst wesentliche Erschwe-
rungen für die Arbeit hervortreten, bis zu dem
doppelten Betrage nach Ermessen der Aussichtsbe-
hörde, mindestens aber 5 „ — „
IV. Für folgende Arbeiten:
1) das Vorlegen einschlüssig des Aufschlagens von Grundbüchern, Flur-
karten, Heberegistern oder Steuerrechnungen;
2) Auszüge aus den genannten Büchern und Literalien, mit Ausnahme des
Fundbuches (s. V);
3) für Vergleichung vorgelegter Grundstücksbeschreibungen mit dem Ka-
taster gelten die für die Kataster-Führer im §. 109, A, B, C ertheilten
Vorschriften, dergestalt, daß, wo dieselben auf die Sätze unter D desselben
Paragraphen Bezug nehmen, an deren Stelle die Sätze unter VII des ge-
genwärtigen Paragraphen treten.
V. 1) Für einen Auszug
aus dem Fundbuhe 3 Gr. — Pfg.
umfaßt derselbe mehr als 2 Seiten (§. 9), so wird für
jede weitere nach II, Ziff. 1 liquddirt;
2) für Vergleichung einer vorgelegten Grundstücksbeschreibung
mit dem Fundbuche 2 „ — „
umfaßt dieselbe mehr als 2 Seiten, so wird weiter noch
für jede folgende nach II, 2 liquidirt.