Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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S. 111. 
B. Bei Grundstücks-Zusammenlegungen treten für die dabei zugezogenen, 
verpflichteten und autorisirten Feldmesser folgende Gebührensätze ein: 
1) für die Neuaufnahme einer zu separirenden Flur, einschlüssig vollständiger 
Zeichnung der Brouillon-Karte, Fertigung der Flächenberechnung und Er- 
örterung der Eigenthumsverhältnisse: 
a) für jede Hofraithe 
(in der Beschränkung dieses Begriffes auf Ge- 
bäude und Hof-Stätte, vergleiche §. 110, A, 1, 
Anmerkung 33) ..... 6 Gr. — Pf. 
b) im Uebrigen aber: für jeden im 1000 theiligen 
Maßstabe aufgenommenen Acker 5 „ 6 „ 
für jeden im 2000theiligen Maßstabe aufgenom. 
menen Acker 3 „ 3 „ 
bei “ areßeren Wabslien fir 
jeden Acker .. „ 2 „ 6 „ 
c) neben den Sätzen unter a und b weiter noch 
für jedes im Fundbuche unter einer besonderen 
Nummer aufzuführende Item (ohne Unterschied, 
ob walzendes Grundstück oder Bestandtheil eines 
gebundenen Gutesss . — 4 
# 77 
Anmerkung zu 1. 
Die Vergütung für Logis, Heizung, Beleuchtung 2c. ist unter obigen Sätzen mit begriffen. 
3 Dem Ermessen der Großherzoglichen General-Kommission fü Ablösungen bleibt vorbe- 
halten, eine emtsprechende Modifizirung obiger Gebührensätze in solchen Fällen eintreten zu 
lassen, welche eine Abkürgung des Verfahrens gestatten, bezüglich eine besondere Erschwerniß 
verursachen. 
2) Für Kopirung einer vorhandenen Flurkarte und für Extrakte aus derselben 
ist nach §. 110, A, 1 und für die Fälle in der Anmerkung 4 zu I da- 
selbst, in welchen nach der Arbeitszeit zu rechnen ist, mit Zugrundelegung 
des Satzes Ziffer 3 des gegenwärtigen Paragraphen zu liquidiren. 
3) Für die Bonitirung, deren Aufmessung und Eintragung in die Sepa- 
rations-Karte und Fertigung des Bonitirungs-Protokolles für jeden Tag 
2 Thlr. 
Anmerkung zu 3. 
a) Unter diesem Diäten Bezuge ist die Verrichtungsgebühr und in der Regel die Vergütung 
für Logis, Heizung und Beleuchtung des Geometers mit inbegriffen.
	        
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