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den Akkord-Satz mit gewährt. Dem Feldmesser ist es gestattet, an
Stelle der Vergütung des wirklichen Transport-Aufwandes Meilengebühren
in der Weise, wie es S§. 110 A, VIII für die Steuer-Revisoren und
Geometer nachgelassen ist, zu berechnen.
Anmerkung. Die Feldmesser sind befugt, bei solchen Feld- und Haus-Arbeiten, welche nach
dem Vorstehenden unter Ziffer 2, 4, 5, 6 und 8 als Diäten-Arbeit zu berechnen sind,
diese Diäten dergestalt zu liquidiren, daß die über 8 Stunden täglich verwendete Zeit
verhältnißmäßig (den Tag zu 8 Stunden gerechnet) noch besonders in Ansatz
kommt. Bei der Bonitirung (zu Ziffer 3) werden Ueberstunden nicht gut gethan.
Hinsichtlich der Reisekosten, Diäten und Gebühren der außer den Feldmessern beson-
ders zugezogenen Sachverständigen, insbesondere der Boniteure vgl. §. 120, Ziffer 5.
S. 112.
C. Die Gebühren der Geometer bei der Landesvermessung und bei der Ka-
tastrirung regeln sich nach den deshalb jeweilig bestehenden Akkord-Ver-
hältnissen.
Für die Revision einer Flurmessung bezieht der Ober-Geometer oder
der an seiner Statt damit beauftragte Geometer:
a) für Revision der Aufnahme, der Flächenberechnung, des Vermessungs-
Registers, des Fundbuches und der Reinkarten eine Gebühr
für je 20 Hofraithen (§. 110, I, Anmerkung 3).. 1 Thlr.
im Uebrigen für je 100 Acker (§S. 110, I, Anmer-
kung ) 2 „
b) hierneben bei Revision der Aufnahme für die dabei vorkommenden Lokal-
Expeditionen die gesetzlichen Reisekosten, Diäten und Nacht-Quartier=
Gelder.
Anmerkung.
1) Obige Bezüge stehen dem Ober-Geometer neben seinem fixen Gehalte oder Wochengelde
zu, wenn er nicht bei der Anstellung ausdrücklich auch für dieselben mit fixirt ist.
In Fällen, welche eine Abkürzung der Revisions-Arbeiten gestatten, namentlich bei
Messungen zum Zwecke der Grundstückszusammenlegung und bei Vermessung gröberer Forst-
Komplexe, bleibt es dem Ermessen des Staats-Ministeriums vorbehalten, die Revisions.
Gebühr zu ermäßigen.
2) Die Kosten der Vermessung, der Vermessungs-Revision und der Katastrirung, welche in
Veranlassung der Grundstückszusammenlegung in einer Flur erfolgt, haben die Separations-
Interessenten nach Maßgabe des Gesetzes vom 15. Oktober 1859 §. 42 zu tragen. Dem
Ermessen des Großherzoglichen Staats-Ministeriums bleibt jedoch vorbehalten, für die an
die Großherzogliche Vermessungs-Direktion abzuliefernden und zweckentsprechend befundenen
neuen Vermessungs-Materialien, sowie für das neu aufgestellte Kataster, einen Beitrag aus
dem Vermessungs= und Katastrirungs-Fonds der Staotskasse zu verwilligen, je nachdem
eine Neuvermessung und Neukatastrirung der betreffenden Flur auch ohne deren Sepa-
ration vorzunehmen gewesen wäre.