Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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den Akkord-Satz mit gewährt. Dem Feldmesser ist es gestattet, an 
Stelle der Vergütung des wirklichen Transport-Aufwandes Meilengebühren 
in der Weise, wie es S§. 110 A, VIII für die Steuer-Revisoren und 
Geometer nachgelassen ist, zu berechnen. 
Anmerkung. Die Feldmesser sind befugt, bei solchen Feld- und Haus-Arbeiten, welche nach 
dem Vorstehenden unter Ziffer 2, 4, 5, 6 und 8 als Diäten-Arbeit zu berechnen sind, 
diese Diäten dergestalt zu liquidiren, daß die über 8 Stunden täglich verwendete Zeit 
verhältnißmäßig (den Tag zu 8 Stunden gerechnet) noch besonders in Ansatz 
kommt. Bei der Bonitirung (zu Ziffer 3) werden Ueberstunden nicht gut gethan. 
Hinsichtlich der Reisekosten, Diäten und Gebühren der außer den Feldmessern beson- 
ders zugezogenen Sachverständigen, insbesondere der Boniteure vgl. §. 120, Ziffer 5. 
S. 112. 
C. Die Gebühren der Geometer bei der Landesvermessung und bei der Ka- 
tastrirung regeln sich nach den deshalb jeweilig bestehenden Akkord-Ver- 
hältnissen. 
Für die Revision einer Flurmessung bezieht der Ober-Geometer oder 
der an seiner Statt damit beauftragte Geometer: 
a) für Revision der Aufnahme, der Flächenberechnung, des Vermessungs- 
Registers, des Fundbuches und der Reinkarten eine Gebühr 
für je 20 Hofraithen (§. 110, I, Anmerkung 3).. 1 Thlr. 
im Uebrigen für je 100 Acker (§S. 110, I, Anmer- 
kung ) 2 „ 
b) hierneben bei Revision der Aufnahme für die dabei vorkommenden Lokal- 
Expeditionen die gesetzlichen Reisekosten, Diäten und Nacht-Quartier= 
Gelder. 
Anmerkung. 
1) Obige Bezüge stehen dem Ober-Geometer neben seinem fixen Gehalte oder Wochengelde 
zu, wenn er nicht bei der Anstellung ausdrücklich auch für dieselben mit fixirt ist. 
In Fällen, welche eine Abkürzung der Revisions-Arbeiten gestatten, namentlich bei 
Messungen zum Zwecke der Grundstückszusammenlegung und bei Vermessung gröberer Forst- 
Komplexe, bleibt es dem Ermessen des Staats-Ministeriums vorbehalten, die Revisions. 
Gebühr zu ermäßigen. 
2) Die Kosten der Vermessung, der Vermessungs-Revision und der Katastrirung, welche in 
Veranlassung der Grundstückszusammenlegung in einer Flur erfolgt, haben die Separations- 
Interessenten nach Maßgabe des Gesetzes vom 15. Oktober 1859 §. 42 zu tragen. Dem 
Ermessen des Großherzoglichen Staats-Ministeriums bleibt jedoch vorbehalten, für die an 
die Großherzogliche Vermessungs-Direktion abzuliefernden und zweckentsprechend befundenen 
neuen Vermessungs-Materialien, sowie für das neu aufgestellte Kataster, einen Beitrag aus 
dem Vermessungs= und Katastrirungs-Fonds der Staotskasse zu verwilligen, je nachdem 
eine Neuvermessung und Neukatastrirung der betreffenden Flur auch ohne deren Sepa- 
ration vorzunehmen gewesen wäre.
	        
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