Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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dem Rechnungs-Revisor bei dem Finanz-Departement 
des Großherzoglichen Staats-Ministeriumm — Thlr. 8 Gr. 
2) für das Aufschlagen der Drand-Kataste auf Nachsuchen 
der Privaten — „ 2 „ 
in Fällen, wo es sich zm mehr als 6 Blatt 2 
für jedes weitere noch — „ ½ „ 
3) für einen Extrakt daraus, einschlüsfig Uns chiagen . — „ 3 „ 
4) für Beglaubigung eines solchen — „ 2 „ 
Anmerkung. In den Fällen unter Zisfer 3 und 4 tritt, wenn es sich um mehr als um ei- 
nen Gebäude-Komplex handelt, für den zweiten und jeden folgenden je die Hälfte der 
Ansätze hinzu. 
W. Schöffen-Gebühren. 
S. 118. 
Die Schöffen erhalten: 
1) wenn sie zur Besetzung der Gerichtsbank gezogen werden, 
bei jeder Verhandlung oder Berrichtung unter zwei 
Stunden jeder . .. . . — Thlr. 5 Gr. 
bei zweistündiger Dauer derfelben . .. —,, » 
und für jede Stunde längerer Dauer noch — „ 3 „ 
Gerichtsschöffen haben bei vorher bestimmten Gerichtstagen, wenn 
mehrere verschiedene Angelegenheiten hinter einander vorkommen, von je- 
der einzelnen immer nur die Hälfte der in diesem Paragraphen bestimmten 
Gebühr zu beziehen. 
Anmerkung. Mehrere auf einander folgende Verhandlungen in einer und derselben Sache 
werden nicht einzeln berechnet, sondern es findet für alle zusammen genommen nur ein 
Ansatz, nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen, Statt. 
Wo die Zeitdauer der Verhandlung aus dem Protokolle nicht zu ersehen ist, tritt, in- 
soweit für einen der höheren Ansätze der Anhalt fehlt, der geringere Ansatz ein. 
2) Für Auspfändungen, Exmissionen, Beschlagnahme oder 
Verkauf von Feld- oder Scheuer-Früchten, jeder. . — Thlr. 
Wird ein Schöffe zu einem von dem Gerichtsdiener 
vorzunehmenden Alte nur zugezogen, so erhält er von 
jedem solchen Akte — „ 5 „ 
und falls deren mehrere an einem Orte gleichzeitig vor- 
genommen werden, von jedem nur —,, 2½"„ 
Leistet aber der Schuldner bei Vorzeigung des ohrig= 
keitlichen Befehles alsbald Bezahlung oder Gehorsam, so
	        
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