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findet nur die Hälfte und, wenn die Schuld unter
1 Thaler beträgt, nur ein Viertheil dieser Gebühren
Statt.
3) Für andere Verrichtungen, z. B. Versiegelungen, Auktio-
nen, Inventuren, Haussuchungen und dergleichen jeder — — ##. 10 Gr.
bei mehr als dreistündiger Dauer des Geschäfts „ 15 „
bei mehr als sechsstündiger Dauer — „ 20 „
beträgt der Gegenstand einer Versiegelung, Auktion oder
Inventur aber nicht über 100 Thaler, nur die Hälfte
obiger Ansätze.
4) Bei nothwendigen Wegen außerhalb der Flur darf jeder
Schöffe, je nach der Entfernung von seinem Wohnorte,
ansetzen:
für einen Weg bis zu ½ Stunde — „ 4 „
bis zu einer Studddee e—„ 6 „
für jede folgende volle Stunde —„ 3 „
Der Rückweg bleibt außer Ansatz.
5) Für schriftliche Aufsätze jeder Art: Berichte, Anzeigen,
Verzeichnisse, Auszüge, Zeugnisse 2c. zusammen — „ 5 „
und für jede dritte und weitere Seietee. — „ 1 „
Anmerkung. Botenlohn für Beförderung schriftlicher Eingaben an die Behörden findet in
der Regel nicht, sondern nur dann Statt, wenn die Absendung durch besondere Lohnboten
unumgänglich nöthig war, was jederzeit auf der Eingabe pflichtmäßig zu bemerken ist.
6) Werden Schöffen als Sachverständige zugezogen, so haben sie die §. 120
bestimmten Gebühren zu beziehen.
X. Gebühren der Bürgermeister, sowie der übrigen Gemeinde-
beamteten.
S. 119.
Dieselben erhalten:
1) wenn sie in gerichtlichen Geschäften gebraucht werden,
die im §. 118 bestimmten Gebühren, bezüglich die Zähl-
gebühren nach §. 93;
2) für Anfertigung von Kaufverträgen, Erbscheinen, Loos-
briefen, Schenkungsurkunden, Pfandscheinen 2c. (§. 2
lit. c des Gesetzes vom 5. März 1850).. — Thlr. 5 Gr.
für jede dritte und weitere Seiiite — „ 2½