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2) Werden Sachverständige zu einem Geschäfte außerhalb ihres Wohn-
ortes an einem von letzterem mehr als eine Viertelmeile entfernten Orte
zugezogen, so erhalten sie neben den Gebühren Diäten und Reisekosten
nach folgenden Sätzen:
a) an Diäten 20 Gr bis 2 Thlr.
für jeden Tag. In den Fällen, wo das Geschäft
mit Einschluß der Reise nicht über sechs Stunden
gedauert hat, tritt eine Ermäßigung auf drei Fünf-
theile dieses Ansatzes ein.
b) An Transport= und Versäumniß-Gebühren für jede
Meile (Postmeile) der Hinreisee... — Thlr. 5 Gr.
bis 1 7..
und eben so viel für die Rückreise, wenn dieselbe nicht an demselben
Tage erfolgt; ist dieses der Fall, so ist für die Rückreise nur die Hälfte
anzusetzen. Beträgt die Entfernung weniger als eine Meile, so wird diese
für voll angenommen; bei größeren Entfernungen werden diese Kosten nach
Viertelmeilen vergütet, wobei die Beträge unter einer Viertelmeile nicht
berechnet werden.
Anmerkung 1. Die Höhe der Diöten, Transport= und Versäumniß-Gebühren ist in jedem
einzelnen Falle mit Rücksicht auf die Erwerbsverhältnisse und die übrigen Verhältnisse der
Sachverständigen und die örtlichen Preise der Lebensbedürfnisse und der Transportmittel
zu ermessen.
Anmerkung 2. Neben der unter a und bD bestimmten Vergütung findet ein Ersatz der Ko-
« stenfürWohnang,Bedieaung,Wagenmiethe,Ttink-,Wege-undBkückeasGeldekodek
anderer Auslagen nicht Statt; sollte jedoch der Sachverständige in besonderen Fällen nach-
zuweisen im Stande seyn, daß ihm durch die Reise größere Kosten verursacht worden und
daß diese wirklich nothwendig gewesen sind, so müssen ihm solche vollständig vergütet
werden.
Anmerkung. 3. Sachverständige sind, wenn das Geschäft, zu dem sie in Privat-Angelegen-
heiten zugezogen werden, in einem solchen besteht, wofür ihnen das Sportelgesetz in ihrer
amtlichen Berufsstellung eine besonders festgesetze Gebühr zuweist, diese zu liquidiren
berechtigt.
3) Für — nothwendig — schriftliche Gutachten, Ueber-
setzungen, Pläne, Zeichnungen und ähnliche Aus-
arbeitungen mit Einschluß der etwaigen Reinschriften. — Thlr. 20 Gr.
bis 2 7. à*½7
Für weitläufige oder schwierige, namentlich eigentlich
wissenschaftliche Arbeiten ist die Vergütung nach Ver-
hältniß der zur Anfertigung erforderlichen Zeit und
Mähe angemessen zu erhöhen.