Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

489 
2) Werden Sachverständige zu einem Geschäfte außerhalb ihres Wohn- 
ortes an einem von letzterem mehr als eine Viertelmeile entfernten Orte 
zugezogen, so erhalten sie neben den Gebühren Diäten und Reisekosten 
nach folgenden Sätzen: 
a) an Diäten 20 Gr bis 2 Thlr. 
für jeden Tag. In den Fällen, wo das Geschäft 
mit Einschluß der Reise nicht über sechs Stunden 
gedauert hat, tritt eine Ermäßigung auf drei Fünf- 
theile dieses Ansatzes ein. 
b) An Transport= und Versäumniß-Gebühren für jede 
Meile (Postmeile) der Hinreisee... — Thlr. 5 Gr. 
bis 1 7.. 
und eben so viel für die Rückreise, wenn dieselbe nicht an demselben 
Tage erfolgt; ist dieses der Fall, so ist für die Rückreise nur die Hälfte 
anzusetzen. Beträgt die Entfernung weniger als eine Meile, so wird diese 
für voll angenommen; bei größeren Entfernungen werden diese Kosten nach 
Viertelmeilen vergütet, wobei die Beträge unter einer Viertelmeile nicht 
berechnet werden. 
Anmerkung 1. Die Höhe der Diöten, Transport= und Versäumniß-Gebühren ist in jedem 
einzelnen Falle mit Rücksicht auf die Erwerbsverhältnisse und die übrigen Verhältnisse der 
Sachverständigen und die örtlichen Preise der Lebensbedürfnisse und der Transportmittel 
zu ermessen. 
Anmerkung 2. Neben der unter a und bD bestimmten Vergütung findet ein Ersatz der Ko- 
« stenfürWohnang,Bedieaung,Wagenmiethe,Ttink-,Wege-undBkückeasGeldekodek 
anderer Auslagen nicht Statt; sollte jedoch der Sachverständige in besonderen Fällen nach- 
zuweisen im Stande seyn, daß ihm durch die Reise größere Kosten verursacht worden und 
daß diese wirklich nothwendig gewesen sind, so müssen ihm solche vollständig vergütet 
werden. 
Anmerkung. 3. Sachverständige sind, wenn das Geschäft, zu dem sie in Privat-Angelegen- 
heiten zugezogen werden, in einem solchen besteht, wofür ihnen das Sportelgesetz in ihrer 
amtlichen Berufsstellung eine besonders festgesetze Gebühr zuweist, diese zu liquidiren 
berechtigt. 
3) Für — nothwendig — schriftliche Gutachten, Ueber- 
setzungen, Pläne, Zeichnungen und ähnliche Aus- 
arbeitungen mit Einschluß der etwaigen Reinschriften. — Thlr. 20 Gr. 
bis 2 7. à*½7 
Für weitläufige oder schwierige, namentlich eigentlich 
wissenschaftliche Arbeiten ist die Vergütung nach Ver- 
hältniß der zur Anfertigung erforderlichen Zeit und 
Mähe angemessen zu erhöhen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.