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Botengänge zur Bestellung schriftlicher oder münd-
licher Verfügungen, für den Tkag — Thlr. 15 Gr.
dauert die Expedition nicht über 6 Siunen nur — „ 7½ „
über Nacht Quartier-= Geld 7½ „
b) ebensoviel, wenn der Diener außerhalb des Geschäfts--Lokals der Be-
hörde einen Beamteten derselben begleitet.
Im Auslande erhöhen sich die Diäten 2c. um die Hälfte.
Dieselben Diäten= 2c. Ansätze gelten auch für die Boten.
Anmerkung. Werden einem Diener oder Boten einer Oberbehörde Verrichtungen der im
5. 124 bezeichneten Art aufgetragen, für welche in den §.S. 122 und 123 Gebühren nicht
bestimmt sind, so hat derselbe die im §. 124 geordneten Gebühren dafür zu beziehen.
III. Bei den Unterbehörden.
8. 124.
1) Für den Anschlag und die Abnahme ausländischer
Subhastations-Patente, ge · Aufrufe oder anderer
öffentlicher Anschlüge . — Thlr. 10 Gr.
2) Für die Bekanntmachung einer vorigleillichen Verfugung
mittelst Ausrufes, wo dieses hergebracht ist, oder im ein-
zelnen Falle für angemessen erachtet wird. . . . BGr. bis 10 Gr.
3) Für eine Auspfändung, Exmission oder Ausführung eines
ähnlichen gerichtlichen Befehlees — Thlr. 7½ Gr.
Dagegen, wenn der Diener zur Abholung ober unter.
bringung eines Konsens-Kapitales oder sonst zu einer an
die Behörde, bezüglich von derselben zu leistenden Zah-
lung außerhalb des Expeditions-Lokals verschickt wird 7½ bis 15 Gr.
Danert die Verrichtung, den Weg mit eingerechnet,
über sechs Stunden, das Doppelte.
Bei Auspfändungen wegen eines Schuldbetrages von
nicht über 50 Thaler in Allem — Thlr. 5 Gr.
und bei Auspfändungen wegen eines thuremnge
von unter 1 Thhr. — „ 2½ „
Leistet der Schuldner bei Vorzeigung des Auspfän-
dungs= oder Exmissions-Befehles noch alsobald Zahlung
oder Gehorsam, so hat er immer nur die Halfte der Ge-
bühr zu entrichten.
70“