Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Sechster Abschnitt. 
Von der Verwaltung des Sportel-Wesens. 
« §.130. 
Die Liquidation der Kosten erfolgt bei der Behörde, bei welcher sie erwachsen 
sind, oder bei welcher die Sache, in der sie erwachsen, anhängig ist. 
Die Verrechnung, Erhebung, sowie der Antrag auf Beitreibung der liqui- 
dirten Kosten liegt der Sportel-Einnahme der liquidirenden Behörde ob. Wenn 
dieselbe dem Rechnungsamte übertragen ist, tritt dieses an deren Stelle, jeroch mit 
der im §. 137, Ziffer 7 bezeichneten Beitreibungsbefugniß. 
S. 131. 
Die zu liquidirenden Sporteln, Separat-Gebühren und Verläge, welche letz- 
tere sofort bei dem Entstehen in den Akten zu notiren sind, sind von dem damit 
betrauten Beamteten unter Angabe der betreffenden Aktenblätter rechtzeitig zu den 
Akten zusammenzustellen, und ist dabei die Nummer zu bemerken, unter welcher die 
Liquidation im Sportelbuche eingetragen und auszufertigen ist. 
Vor dem Reponiren geschlossener Akten hat sich der reponirende Beamtete zu 
überzeugen, ob die Liquidirung der Kosten, wo solche stattzufinden hat, bewirkt 
worden ist, und falls diese unterblieben wäre, die betreffenden Akten behufs der 
Liquidirung mittelst besonderer Niederschrift vorzulegen. 
§. 132. 
Dem Zahlungspflichtigen ist unter der Nummer des Sportel-Buches ein spe- 
zielles Kostenverzeichniß mittelst Ausfüllung gedruckten Netzes einzuhändigen, welches 
drei verschiedene Kolumnen: A Sporteln, B Verläge, C Separat-Gebühren ent- 
halten und mit Nachweisung der Aktenblätter deutsch und deutlich angeben muß, 
wofür die Ansätze Statt finden. 
Wo jedoch die Ausfertigung, welche zu der Sportel--Nummer Veranlassung 
giebt, an den Zahlungspflichtigen selbst gerichtet ist, sind die Kosten gleich an dem 
Schlusse derselben zu verzeichnen, ohne daß es der Ausfertigung eines gedruckten 
Kostenverzeichnisses bedarf. 
Den Betrag früherer, noch unbezahlter Kostenrechnungen bei Aufstellung der 
Liquidation über weiter erwachsene Kosten in diese wieder mit aufzunehmen ist 
verboten, dagegen gestattet, die Beträge der ersteren hinter der Summirung der 
letzteren unter Beifügung der betreffenden Liquidations-Nummern nochmals anzu- 
geben.
	        
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