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Jedenfalls muß das Kostenverzeichniß von dem Sportel-Einnehmer oder, falls
die Sportel-Einnahme mit dem Rechnungsamte verbunden ist, von dem mit dem
Liquidiren besonders beauftragten Beamteten der Behörde (Sportel-Liquidant) und
bei denjenigen Behörden, wo ein Sportel-Kontroleur angestellt ist, auch von diesem
unterzeichnet werden.
§. 133.
Niemand ist schuldig, Kosten irgend einer Art früher zu entrichten, als bis
ihm das Verzeichniß derselben auf die eine oder die andere Weise zukommt (§. 132).
Ausnahmen siehe §. 21 am Schlusse, §. 124, Ziffer 3, 4 und 5. Bei erfol-
gender Zahlung muß Quittung ertheilt werden.
§. 134.
Diese Quittung ist über den Gesammtbetrag jeder Liquidation, ebenfalls
mittelst gedruckter Netze und unter Bezeichnung der Sache des Zahlungspflichtigen
und der Liquidations-Nummer, von dem Sportel-Einnehmer, bezüglich vom Rech-
nungsamte auszufertigen, aber dem Zahlungspflichtigen erst bei erfolgter vollstän-
diger Zahlung auszuhändigen. (Siehe jedoch §. 21 am Schlusse.)
Unter das Kostenverzeichniß zu quittiren und dagegen die besondere Quittung
zurückzubehalten ist streng verboten. Jedoch ist der Diener berechtigt, die im
§. 124 unter Ziffer 3 und 4 zugebilligte Gebühr für Exekutionen und Auspfän-
dungen, sofern deren Betrag in dem schristlichen Befehle ausgeworfen ist, ingleichen
die im §. 124 unter Ziffer 5 bewilligte Gebühr für Ueberbringung von Akten 2c.
sofort zu erheben und abzuquittiren, ohne daß es einer von dem Sportel--Einnehmer,
bezüglich vom Rechnungsamte ausgefertigten Quittung bedarf. Die Sportel-Ein-
nehmer bezüglich Rechnungsämter haben bei Ausfertigung der Quittungen den Tag
der Ausstellung derselben offen zu lassen und es erfolgt die Einrückung desselben
erst bei erfolgender Zahlung durch den Erheber.
S. 135.
Wenn aus besonderen Gründen abschlägliche Zahlungen von der Behörde
zugelassen werden, so hat der Erhebende darüber unter die ausgestellte Liquidation
zu quittiren; sie müssen aber gleichzeitig auch unter der noch zurückgehaltenen ge-
druckten Haupt-Quittung — und zwar in Gegenwart des Zahlenden —
angemerkt werden.
S. 136.
Mit Resten darf nur dann am Schlusse jeder Jahresrechnung gewährt wer-
den, wenn ein Zeugniß des Vorstandes der Behörde, bezüglich des Sportel-Kon-
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