Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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troleurs, solche als noch zur Zeit unbeibringlich bescheinigt. Bei der nächstfolgenden 
Jahresrechnung kann ein früherer Rest nur dann in Gewährschaft angenommen 
werden, wenn die vorgesetzte Behörde, bezüglich der Rechnungsamtmann, bescheinigt, 
daß wegen desselben bereits Exekution verfügt worden. Aber auch in diesem Falle 
hat der Sportel-Einnehmer für den Rest zu haften, wenn er nicht nachweisen 
kann, ihn zeitig zur exekutivischen Beitreibung angezeigt zu haben, und ebenso der 
Vorstand der Behörde, wenn er die Gebühr auf dergleichen Anzeigen nicht zeitig 
verfügt. Dieselbe Haftpflicht trifft den Rechnungsamtmann, wenn er selbst die 
Sporteln einhebt und die Exekution nicht zeitig verfügt. 
§. 137. 
Uebrigens gelten hinsichtlich der Beibringung der Kosten folgende allgemeine 
Bestimmungen: 
1) Registraturen, Protokolle und Ausfertigungen, welche nicht schon ein sie um- 
fassender Hauptansatz deckt, ingleichen Separat-Gebühren und Verläge, sind 
von demjenigen zu bezahlen, welcher sie durch seinen Antrag oder durch seine 
Schuld veranlaßt hat; Termins-Protokolle hingegen in der Regel von den 
Interessenten gemeinschaftlich, ausgenommen: 
a) bei Terminen, in welchen nur dem einen Theile etwas zu leisten oder 
zu verhandeln obliegt und der andere Theil nur geladen ist, dabei ge- 
genwärtig zu seyn, zu welchen Schwörungs-Termine nicht gehören; 
b) bei Terminen zum Verhöre der Zeugen oder Sachverständigen, wenn 
nicht Seitens des Beweisgegners von dem Rechte, Fragen zur Erläu- 
terung zu thun, Gebrauch gemacht wird (§. 8 des Gesetzes vom 28. 
Mai 1857); 
P) bei erfolgten Sühne-Terminen, welche der Antragsteller vorerst zu be- 
zahlen hat; « 
d) wenn Kosten, öffentliche Abgaben, Kommunal-Gefälle oder gutsherr- 
liche Gefälle beigetrieben werden sollen, so ist Zahlung dießfallsiger 
Kosten dem Extrahenten als solchem nicht anzufinnen, sondern erst, 
wenn der Ungrund des Anspruches sich ergiebt, das Tragen der Kosten 
ihm aufzulegen. 
2) Bei Ausfertigung von Urkunden sind die Kosten und zwar jedesmal vor 
der Aushändigung zu bezahlen: 
a) in Unterpfands= und Privilegien-Sachen vom Extrahenten nach den Be- 
stimmungen in den §.S. 339 flg. des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839 
und im §. 90 des Prioritäts-Gesetzes vom 7. Mai 1839;
	        
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