Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

501 
b) Käufe, Schenkungen und andere Eigenthumsurkunden von dem Erwerber; 
D) Pacht= und Mieth-Kontrakte von dem Pachter oder dem Miether; 
d) alle übrige Urkunden von demjenigen, welcher sie ausbringt, und, wenn 
es zweiseitige Kontrakte sind, von beiden Theilen gemeinschaftlich. 
Hierzu sind auch Abschriften, Kopieen und Extrakte zu rechnen, welche 
von den Parteien verlangt werden, deren Fertigung und Aushändigung 
aber gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, oder welche nicht an die Stelle 
nach gesetzlicher Vorschrift auszuhändigender Urkunden treten. 
3) Die Kosten für Erkenntnisse in Civil-Sachen und ebenso die Vergleichs- 
Sportel sind von den streitenden Theilen gemeinschaftlich zu erlegen. 
4) Die Kosten bei Erbschafts-Regulirungen sind von den Erben gemeinschaftlich 
zu tragen. Vormundschaftskosten sind von dem Bevormundeten zu tragen 
und die Kosten für die Erörterungen zum Zwecke der Entmündigung von 
demjenigen, um dessen Bevormundung es sich handelt, wenn nicht ein An- 
tragsteller in deren Bezahlung verurtheilt wird. 
5) In der Exekutions-Instanz sind auch die durch die Anträge des Gläubigers 
veranlaßten Kosten zunächst dem Schuldner zuzuliquidiren, falls aber die- 
ser zahlungsunfähig wäre, oder der Extrahent der Exekution in die Kosten 
verurtheilt werden sollte, von letzterem einzuziehen. 
6) Anwälte und Bevollmächtigte, welche für Ausländer auftreten, sind verbun- 
den, die Kostenrechnungen in der Sache zu bezahlen. 
7) Wer eine ihm zugegangene Liquidation vier Wochen lang unberichtiget läßt, 
ist sofort mit Exekution zur Zahlung anzuhalten, jedoch bleibt den Behör- 
den verstattet, in einzelnen dringenden Fällen diese Frist bis zu drei Mo- 
naten, von Einhändigung des Kostenverzeichnisses an, zu erstrecken. Jede 
weitere Frist, sowie jeder Erlaß hinsichtlich derjenigen Kosten, welche von 
Sportelkassen Großherzoglicher Staatsbehörden zu erheben sind, ist lediglich 
bei dem Finanz-Departement des Staats-Ministeriums auszubringen. Auf 
die Beitreibung der Sporteln und Separat-Gebühren durch die Rech- 
nungsämter findet das Gesetz vom 11. Dezember 1850 in gleichem Maße, 
wie hinsichtlich der Steuern, Anwendung. Die Behändigung an legitimirte 
Anwälte und Bevollmächtigte steht der Behändigung an den Auftraggeber 
gleich. 
Alle Rechnungsführer der Großherzoglichen Kassen sind verpflichtet, auf den 
Antrag einer Großherzoglichen Sportel-Einnahme den Betrag der Sporteln 
und der Gebühren, welche Staatsdiener, die mit ihren Besoldungen auf 
71“ 
8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.