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b) Käufe, Schenkungen und andere Eigenthumsurkunden von dem Erwerber;
D) Pacht= und Mieth-Kontrakte von dem Pachter oder dem Miether;
d) alle übrige Urkunden von demjenigen, welcher sie ausbringt, und, wenn
es zweiseitige Kontrakte sind, von beiden Theilen gemeinschaftlich.
Hierzu sind auch Abschriften, Kopieen und Extrakte zu rechnen, welche
von den Parteien verlangt werden, deren Fertigung und Aushändigung
aber gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, oder welche nicht an die Stelle
nach gesetzlicher Vorschrift auszuhändigender Urkunden treten.
3) Die Kosten für Erkenntnisse in Civil-Sachen und ebenso die Vergleichs-
Sportel sind von den streitenden Theilen gemeinschaftlich zu erlegen.
4) Die Kosten bei Erbschafts-Regulirungen sind von den Erben gemeinschaftlich
zu tragen. Vormundschaftskosten sind von dem Bevormundeten zu tragen
und die Kosten für die Erörterungen zum Zwecke der Entmündigung von
demjenigen, um dessen Bevormundung es sich handelt, wenn nicht ein An-
tragsteller in deren Bezahlung verurtheilt wird.
5) In der Exekutions-Instanz sind auch die durch die Anträge des Gläubigers
veranlaßten Kosten zunächst dem Schuldner zuzuliquidiren, falls aber die-
ser zahlungsunfähig wäre, oder der Extrahent der Exekution in die Kosten
verurtheilt werden sollte, von letzterem einzuziehen.
6) Anwälte und Bevollmächtigte, welche für Ausländer auftreten, sind verbun-
den, die Kostenrechnungen in der Sache zu bezahlen.
7) Wer eine ihm zugegangene Liquidation vier Wochen lang unberichtiget läßt,
ist sofort mit Exekution zur Zahlung anzuhalten, jedoch bleibt den Behör-
den verstattet, in einzelnen dringenden Fällen diese Frist bis zu drei Mo-
naten, von Einhändigung des Kostenverzeichnisses an, zu erstrecken. Jede
weitere Frist, sowie jeder Erlaß hinsichtlich derjenigen Kosten, welche von
Sportelkassen Großherzoglicher Staatsbehörden zu erheben sind, ist lediglich
bei dem Finanz-Departement des Staats-Ministeriums auszubringen. Auf
die Beitreibung der Sporteln und Separat-Gebühren durch die Rech-
nungsämter findet das Gesetz vom 11. Dezember 1850 in gleichem Maße,
wie hinsichtlich der Steuern, Anwendung. Die Behändigung an legitimirte
Anwälte und Bevollmächtigte steht der Behändigung an den Auftraggeber
gleich.
Alle Rechnungsführer der Großherzoglichen Kassen sind verpflichtet, auf den
Antrag einer Großherzoglichen Sportel-Einnahme den Betrag der Sporteln
und der Gebühren, welche Staatsdiener, die mit ihren Besoldungen auf
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