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Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Unter Rückbezug auf die Ministerial-Bekanntmachungen vom 18. Au-
gust 1854, Seite 297 des Regierungs-Blattes und vom 10. Mai 1856, Seite
159 des Regierungs-Blattes, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
von der Königlich Württembergschen Regierung
a) die Uebergangssteuer von dem Branntweine, welcher aus anderen Zollver-
einsstaaten nach Württemberg eingeführt wird, von 10 Fl. 40 Kr. auf
4 Fl. vom Württembergschen Eimer bei 500 Tralles und 12,440 Reau-
mur ermäßigt;
b) die Uebergangssteuer für Grünmalz auf 12 Kr. vom Württembergschen Simri
festgesetzt worden ist.
Weimar am 18. September 1865.
Grohberzogli Sächsisches Staats-Ministerlum,
Departement #, Hinanzen.
on.
II. Unter Bezugnahme auf Artikel 2 und 5 des Handelsvertrages zwischen dem
Zollvereine und Belgien vom 22. Mai d. J. (Seite 341 ff. des Regierungs-
Blattes vom laufenden Jahre) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß nach der Belgischen Gesetzgebung seit dem 22. August d. J. alle in neueren
Handelsverträgen einzelnen Ländern zugestandenen Abänderungen des Belgischen Zoll-
Darifes verallgemeinert worden sind und daß es daher der nach der Bekanntmachung
vom 31. Juli 1863 Ziffer 1 (Seite 123 des Regierungs-Blattes von 1863)
erforderlichen Ursprungszeugnisse und beglaubigten Fakturen bei der Einfuhr zoll-
vereinsländischer Erzeugnisse nach Belgien nicht mehr bedarf.
Weimar am 19. September 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thonu.
III. Auf Grund einer unter den Regierungen des deutschen Zoll= und Han-
dels-Vereines getroffenen, vom 1. Januar 1866 an zur Ausführung kommenden
Vereinbarung wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht:
daß die im dritten Absatze des Artikel 18 des Vertrages, die Fortdauer
des deutschen Zoll= und Handels-Vereines betreffend, vom 16. Mai d. J.
(Seite 321 des Regierungs-Blattes vom laufenden Jahre) bezeichneten Ge-
werbtreibenden und Reisenden Waaren zum Verkauf auch ferner