Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

509 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Unter Rückbezug auf die Ministerial-Bekanntmachungen vom 18. Au- 
gust 1854, Seite 297 des Regierungs-Blattes und vom 10. Mai 1856, Seite 
159 des Regierungs-Blattes, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
von der Königlich Württembergschen Regierung 
a) die Uebergangssteuer von dem Branntweine, welcher aus anderen Zollver- 
einsstaaten nach Württemberg eingeführt wird, von 10 Fl. 40 Kr. auf 
4 Fl. vom Württembergschen Eimer bei 500 Tralles und 12,440 Reau- 
mur ermäßigt; 
b) die Uebergangssteuer für Grünmalz auf 12 Kr. vom Württembergschen Simri 
festgesetzt worden ist. 
Weimar am 18. September 1865. 
Grohberzogli Sächsisches Staats-Ministerlum, 
Departement #, Hinanzen. 
on. 
II. Unter Bezugnahme auf Artikel 2 und 5 des Handelsvertrages zwischen dem 
Zollvereine und Belgien vom 22. Mai d. J. (Seite 341 ff. des Regierungs- 
Blattes vom laufenden Jahre) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß nach der Belgischen Gesetzgebung seit dem 22. August d. J. alle in neueren 
Handelsverträgen einzelnen Ländern zugestandenen Abänderungen des Belgischen Zoll- 
Darifes verallgemeinert worden sind und daß es daher der nach der Bekanntmachung 
vom 31. Juli 1863 Ziffer 1 (Seite 123 des Regierungs-Blattes von 1863) 
erforderlichen Ursprungszeugnisse und beglaubigten Fakturen bei der Einfuhr zoll- 
vereinsländischer Erzeugnisse nach Belgien nicht mehr bedarf. 
Weimar am 19. September 1865. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thonu. 
III. Auf Grund einer unter den Regierungen des deutschen Zoll= und Han- 
dels-Vereines getroffenen, vom 1. Januar 1866 an zur Ausführung kommenden 
Vereinbarung wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht: 
daß die im dritten Absatze des Artikel 18 des Vertrages, die Fortdauer 
des deutschen Zoll= und Handels-Vereines betreffend, vom 16. Mai d. J. 
(Seite 321 des Regierungs-Blattes vom laufenden Jahre) bezeichneten Ge- 
werbtreibenden und Reisenden Waaren zum Verkauf auch ferner
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.