Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 23. Weimar. 19. Oktober 1865. 
  
  
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
k. . 
haben in Erwägung, daß die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Aus- 
leihung vormundschaftlicher und zu öffentlichen Depositen gehöriger Gelder nach ge- 
machter Erfahrung dem Interesse der Betheiligten nicht genügend entsprechen, unter 
Beirath und Zustimmung des getreuen Landtages zu verordnen beschlossen und ver- 
ordnen, wie folgt: 
8. 1. 
Der §. 5 des Gesetzes über die Ausleihung vormundschaftlicher Gelder vom 
10. Februar 1840 und der §. 58 des Gesetzes über die Verwaltung öffentlicher 
Depositen vom 12. Februar 1840 bleiben außer Wirksamkeit. 
Der §. 1 des Nachtrages zu den erwähnten beiden Gesetzen vom 8. März 
1859 wird hierdurch aufgehoben. 
S. 2. 
An die Stelle der in Wegfall gekommenen Bestimmungen treten folgende 
Vorschriften: 
73
	        
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