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Ausnahmsweise dürfen vormundschaftliche und zu öffentlichen Depositen ge-
hörige Gelder auch ohne die geordnete hypothekarische Sicherstellung verzinslich an-
gelegt werden:
1) bei Unserer Hauptstaatskasse mit Einschluß der von ihr abhängigen
Spezial-Kassen gegen verfassungsmäßig ausgestellte Schuldverschreibungen
(Obligationen);
2) bei inländischen Ortsgemeinden, jedoch nur mit ausdrücklicher Geneh-
migung der Vormuudschafts= oder Aufsichts-Behörde in jedem einzelnen
Falle, dafern die Darlehensaufnahme und bezüglich die Ausstellung der be-
treffenden Urkunde nach den Erfordernissen der revidirten Gemeindeordnung
vom 18. Januar 1854 überall in gehöriger, die Gemeinde verpflichtender
Form geschieht;
3) bei den öffentlich anerkannten Sparkassen im Großherzogthume
gegen die statutenmäßige Bescheinigung und Verzinsung, jedoch nur mit be-
sonderer Genehmigung der Vormundschafts= oder Aufsichts-Behörde für den
Fall, daß die anzulegende Summe den Betrag von Einhundert Thalern
für jeden einzelnen Bevormundeten oder sonstigen Betheiligten übersteigt;
4) bei der Weimarischen Bauk gegen reglementsmäßige Bescheinigung und
Verzinsung, indeß unter der Voraussetzung einer ausdrücklichen Genehmigung
der Vormundschafts= oder Aufsichts-Behörde für den Fall, daß zu dem
Stammvermögen gehörige Kapitale über die Dauer von sechs Monaten
angelegt bleiben sollen, oder daß dort angelegte Revenüen den Betrag von
Eintausend Thalern übersteigen;
in Königlich Preußischen und Königlich Sächsischen Renten-Briefen;
in den Pfandbriefen der im Königreiche Preußen und im Königreiche Sach-
sen mit staatlicher Genehmigung bestehenden Lamdschaften, bezüglich landschaft-
lichen Kredit-Vereinen;
7) in nach dem Thalerfuße ausgestellten Prioritäts-Obligationen deutscher Pri-
vat-Eisenbahnen, deren Stamm-Aktien in jedem der letzten fünf Jahre einen
Zins von mindestens vier Prozent algeworfen und einen höheren Kurs-
Werth als den Neunwerth behauptet haben, dafern außerdem für die auf
solche Prioritäts. Obligationen zu zahlenden gesammten Zinsen oder doch für
den größten Theil dieser Zinsen von einer Staatsregierung, deren Gebiet
die betreffende Eisenbahn durchzieht, die Gewähr übernommen worden ist.
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