Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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Die Vormundschaftsbehörden und die Aufsichtsbehörben über die Kirchen und 
anderen milden Stiftungen sind übrigens berechtiget, den Betrag zu bestimmen, bis 
zu welchem überhaupt für die einzelnen Bevormundeten, Kirchen und milden Stif- 
tungen Gelder in den vorstehend unter Ziffer 5, 6 und 7 bezeichneten Werths- 
papieren angelegt werden dürfen. 
8. 3. 
Unser Staats-Ministerium wird diejenigen unter Ziffer 5, 6 und 7 des 
§. 2 klassificirten einzelnen Werthspapiere, welche zur Zeit zu Kapital-Anlagen 
der vorgenannten Art ausschlüssig benutzt werden dürfen, im Verordnungswege be- 
zeichnen und etwaige Konvertirungen und Ausloosungen der zugelassenen Werths- 
papiere amtlich belannt machen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 28. September 1865. 
Carl Alerander. 
  
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze über die Ausleihung vor- 
mundschaftlicher Gelder vom 10. Februar 
1840 und zu dem Gesetze über die Ver- 
waltung öffentlicher Depositen vom 
12. Februar 1840.
	        
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