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Blattes vom laufenden Jahre) wird hierdurch darauf aufmerksam gemacht, daß jede
Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Ermäßigung der Eingangs= oder Ausgangs-Ab-
gaben, welche Frankreich durch später abgeschlossene Handelsverträge dritten Mächten,
nämlich:
zuanes durch Vertrag vom 17. Januar 1863,
der Schweiz durch Vertrag vom 30. Juni 1864,
Schweden und Norwegen durch Vertrag vom 14. Februar 1865,
den Hansestädten Lübeck, Bremen und Hamburg durch Vertrag vom
4. März 1865,
Meklenburg-Schwerin durch Vertrag vom 9. Juni 1865,
Spanien durch Vertrag vom 18. Juni 1865,
den Niederlanden durch Vertrag vom 7. Juli 1865
zugestanden hat, auch dem Zollvereine in dem Verkehre mit Frankreich zu Theil
werden und daß die gedachten Verträge in dem Preußischen Handels-Archive Jahr-
gang 1864, Abtheilung I, Seite 374 ff. und Abtheilung II, Seite 232 ff., fer-
ner Jahrgang 1865 Abtheilung I, Seite 679 ff. und Seite 712 ff. Abtheilung
II, Seite 247 ff. 261 ff. 293 ff. veröffentlicht sind.
Wegen derjenigen Verkehrserleichterungen insbesondere, welche als auf dem
Handelsvertrage mit der Schweiz beruhend in Frankreich auch dem Zollvereine
gegenüber Anwendung finden, wird auf die Zusammenstellung Seite 29 ff. Abthei-
lung II des Preußischen Handels-Archives vom laufenden Jahre verwiesen.
Weimar am 1. Oktober 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses Departement der Finanzen.
und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Watzdorf. G. Thon.
III. Als Haupt-Agent der allgemeinen Renten-Anstalt in Stuttgart ist der
Kaufmann R. O. Zinkeisen zu Weimar, an der Stelle des Kaufmanns Geipel
daselbst, eingetreten.
Es wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 8. September 1865.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
Schambach.